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Falsche Zusammenlegung von Photovoltaik-Anlagen - bitte um Rat.

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Eingestellt 26, Aug 2015 in Photovoltaik von Anonym

Sehr geehrte Damen u. Herren, ich habe 2011 die komplette Westseite einer Dachfläche mit Photovoltaikmodule belegt (70 KW). Die Anlage wurde zum Teil über ein eigenes zu einem extra neu beantragten und installierten Hausanschluss angebunden und ist seit Juli 2011 in Betrieb.  2012 habe ich dann zum 30.06. eine weitere Halle mit 50 KW in Betrieb genommen. Hierfür wurde auch eigens ein Hausanschluss genehmigt und in Betrieb genommen. Auch hier wurde die komplette Dachfläche belegt. Beide Anlagen stehen auf dem weitläufigen gleichen Grundstück, sind allein stehend und sind in allen technischen Bereichen völlig voneinander getrennt.Die 2012 gebaute Anlage ist über ein eigenes Kabel an die Trafostation angebunden.Beide Anlagen haben eine FRE installiert. Jetzt wurde ich vom Netzbetreiber informiert das die Anlagen zusammengelegt wurden und ich zwei RLM nachrüsten muss. Das habe ich ohne Prüfung getan. Kurz danach bekam ich dann Post das, sie weil die RLM nicht vorhanden waren von über 2 Jahren, seit Inbetriebnahme der Anlage von 2012 die Einspeisevergütung von beiden Anlagen zurück gefordert wird. Bitte um Hilfe und Rat.

   

1 Antwort

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Beantwortet 27, Aug 2015 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Sehr geehrte(r) Anlagenbetreiber(in),

die "Technischen Vorgaben" sind in § 9 EEG 2014 geregelt (http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__9.html).

Dort finden Sie in Absatz 3:

"Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn

1. sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und

2. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Entsteht eine Pflicht nach Absatz 1 oder 2 für einen Anlagenbetreiber erst durch den Zubau von Anlagen eines anderen Anlagenbetreibers, kann er von diesem den Ersatz der daraus entstehenden Kosten verlangen."

In Absatz 1 liest man zu den "Technischen Vorgaben" bei Anlagen über 100 kW außerdem:

"Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch als erfüllt, wenn mehrere Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Netzbetreiber jederzeit

1. die gesamte Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und

2. die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen kann."

Insofern dürfte die Forderung nach zwei FRE m.E. nicht haltbar sein.

Für die 70 kW-Anlage aus 2011 und die 50 kW-Anlage aus 2012 hätten die technischen Vorgaben (ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung) nach § 66 (1) Nr. 2 EEG 2012 ab dem 1.1.2014 eingehalten werden müssen:

"Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 müssen ab dem 1. Januar 2014 von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt eingehalten werden, die nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen worden sind; § 6 Absatz 3 ist anzuwenden."

Für die Zeit der Nichteinhaltung nach § 25 (2) EEG 2014 soll die Vergütung auf den Monatsmarktwert reduziert werden.

(wobei juristisch zu überprüfen ist, ob dies auch schon für die Anlage aus 2011 gilt oder dort die Vergütung auf "Null" reduziert wird - siehe § 100 (1) Nr. 3b i.V.m. § 17 (1) EEG 2009)

PS: Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft keine Rechtsberatung im Einzelfall sein kann. Sie dokumentiert nur die mir bekannten gesetzlichen Regelungen. Bitte klären Sie die rechtlichen Möglichkeiten mit einem Juristen ab.)


Kommentiert 27, Aug 2015 von Geckler, Heinz (2,530 Punkte)
Hallo Frau Jung,
ich habe zu dieser Frage eine ergänzende Frage:
Hätte der Betreiber die Probleme nicht vermeiden können, wenn zwischen der Inbetriebnahme der Anlagen mindestens 12 Monate gelegen hätten? Dann wären nach EEG ( zumindest nach meinem Verständnis ) 2 unabhängige Anlagen errichtet worden. Vor allem weil die Anlagen ja auch noch an 2 unterschiedlichen Hausanschlüssen betrieben werden.
Kommentiert 28, Aug 2015 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Hallo Herr Geckler,

so wie ich das Problem verstanden habe wurden für beide Anlagen die notwendigen Nachrüstungen der Steuertechnik bis 1.1.2014 nicht umgesetzt. Die Verpflichtung nach §  66 (1) Nr. 2 EEG 2012 traf auch Anlagen über 30 kW.

Die leistungsmäßige "Zusammenlegung" beider Anlagen zur Bestimmung der technischen Anforderungen spielt im geschilderten Fall m.E. keine entscheidende Rolle.
Kommentiert 28, Aug 2015 von Geckler, Heinz (2,530 Punkte)
Hallo Frau Jung,
so wie ich die Frage interpretiere hat der Betreiber kein Problem mit der Fernsteuerung ( es sind 2 FRE installiert ) sondern mit der Registrierenden Leistungsmessung, die bei Anlagen unter 100 kW doch normalerweise nicht gefordert wird.
Kommentiert 28, Aug 2015 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Sie haben möglicherweise Recht.
In diesem Fall greift eindeutig § 9 (3) EEG 2014. Den Wortlaut des Gesetzestextes hatte ich oben bereits zitiert.
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