Sehr geehrte(r) Anlagenbetreiber(in),
die "Technischen Vorgaben" sind in § 9 EEG 2014 geregelt (http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__9.html).
Dort finden Sie in Absatz 3:
"Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn
1. sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und
2. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
Entsteht eine Pflicht nach Absatz 1 oder 2 für einen Anlagenbetreiber erst durch den Zubau von Anlagen eines anderen Anlagenbetreibers, kann er von diesem den Ersatz der daraus entstehenden Kosten verlangen."
In Absatz 1 liest man zu den "Technischen Vorgaben" bei Anlagen über 100 kW außerdem:
"Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch als erfüllt, wenn mehrere Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Netzbetreiber jederzeit
1. die gesamte Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
2. die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen kann."
Insofern dürfte die Forderung nach zwei FRE m.E. nicht haltbar sein.
Für die 70 kW-Anlage aus 2011 und die 50 kW-Anlage aus 2012 hätten die technischen Vorgaben (ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung) nach § 66 (1) Nr. 2 EEG 2012 ab dem 1.1.2014 eingehalten werden müssen:
"Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 müssen ab dem 1. Januar 2014 von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt eingehalten werden, die nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen worden sind; § 6 Absatz 3 ist anzuwenden."
Für die Zeit der Nichteinhaltung nach § 25 (2) EEG 2014 soll die Vergütung auf den Monatsmarktwert reduziert werden.
(wobei juristisch zu überprüfen ist, ob dies auch schon für die Anlage aus 2011 gilt oder dort die Vergütung auf "Null" reduziert wird - siehe § 100 (1) Nr. 3b i.V.m. § 17 (1) EEG 2009)
PS: Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft keine Rechtsberatung im Einzelfall sein kann. Sie dokumentiert nur die mir bekannten gesetzlichen Regelungen. Bitte klären Sie die rechtlichen Möglichkeiten mit einem Juristen ab.)