Eine umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Solarstromeigenverbrauchs von PV-Anlagen ist u.a. davon abhängig ob eine Vergütung für den Eigenverbrauch bezahlt wird oder nicht.
a)
Die Förderung des Solarstromeigenverbrauchs ist für Neuanlagen, die ab dem 1.4.2012 in Betrieb genommen wurden (und nicht der Übergangsvorschrift § 66 Abs. 18 EEG unterliegen) entfallen. Nun machen Betreiber netzgekoppelter Solarstromanlagen häufig von der grundsätzlichen Möglichkeit Gebrauch, sich als Verkäufer der Ware "Solarstrom" und damit als unternehmerisch tätige Person die bei der Investition der Anlage geleistete Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen. Damit verbunden ist auch eine Verpflichtung zur Umsatzsteuererklärung. Die Unsicherheit seitens der PV-Anlagenbetreiber, ob und wie der nicht vergütete Eigenverbrauch umsatzsteuerlich zu betrachten sei (s.a. http://sfv.de/artikel/ist_nicht_vergueteter_eigenverbrauch_von_solarstrom_umsatzsteuerpflichtig.htm) wird mit einer Veröffentlichung des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 19.09.2014 zur "Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Photovoltaik- und KWK-Anlagen; Abschaffung des Eigenverbrauchsbonus nach § 33 Abs. 2 EEG durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012; …." beseitigt. (Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2014-09-19-USt-Photovoltaik-KWK-Anlagen.html)
Nach dem BMF-Schreiben wird der Eigenverbrauch von Solarstrom als eine "unentgeltliche Wertabgabe" nach dem Umsatzsteuergesetz betrachtet, wenn der PV-Anlagenbetreiber die Photovoltaikanlage vollständig seinem Unternehmen zugeordnet habe. Als Bemessungsgrundlage der dann steuerpflichtigen unentgeltliche Wertabgabe, sei z.B. der Einkaufspreis des noch zugekauften Stroms plus ggf. Nebenkosten (z.B. Grundgebühr).
Für den Eigenverbrauch vor dem 1. Januar 2015 kann man laut dem BMF-Schreiben auch die Selbstkosten des erzeugten Solarstroms als Bemessungsgrundlage einer unentgeltlichen Wertabgabe angesetzen.
Anmerkung: Das in dem BMF-Schreiben aufgeführte Beispiel zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage hatte für Verwirrung gesorgt. Nach Berichten von Thomas Seltmann wurde vom BMF bestätigt, dass eine Aufteilung der Grundgebühr auf den Eigenverbrauch von Solarstrom und zugekauften Strom ebenfalls möglich sei. (s.a. http://www.solarbetreiber.de/index.php/aktuelles-recht-und-steuern/eigenverbrauch-umsatzsteuer-richtig-rechnen.html)
Da beim Solarstromeigenverbrauch kein Stromnetz genutzt wird, wird von Juristen aber auch diskutiert, ob als Bemessungsgrundlage tatsächlich der Einkaufspreis von Strom herangezogen werden darf, da dieser netzgebundene Kosten wie Netzgebühren, u.a. aber im Preis enthält.
b) Der Solarstromeigenverbrauch von PV-Anlagen mit einer Inbetriebnahme zwischen dem 1.1.2009 und 31.03.2012 wird vergütet. Bei diesen Bestandsanlagen erfolgt die umsatzsteuerliche Betrachtung über die Fiktion einer Hin- und Rücklieferung des eigenverbrauchten Stroms. Informationen dazu sind im Umsatzsteueranwendungserlass des BMF zu finden (Stand 9.12.2014)(http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer_Anwendungserlass/umsatzsteuer_anwendungserlass.html)
Rechtlicher Hinweis:
Die genannten allgemeinen Hinweise zur möglichen Umsatzbesteuerung von PV-Anlagen, sollen den Betroffenen nur ihre allgemeinen Rechte bewusst machen. Unsere Ausführungen können jedoch keine Steuerberatung im Einzelfall ersetzen und wollen dies auch nicht. Im konkreten Fall ist – nicht zuletzt auch wegen der komplizierten Verfahrensregelungen bei Rechtsstreitigkeiten – die Konsultation eines Steuerberaters anzuraten.
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