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Gebühren zur Netzberechnung

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Eingestellt 29, Nov 2010 in Photovoltaik von Anonym

Müssen Gebühren zur Netzberechnung geleistet werden?

   

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Beantwortet 2, Mär 2011 von Wolf von Fabeck (279 Punkte)

Netzbetreiber sind nach § 5 Abs. 5 EEG 2009 verpflichtet, auf Anfrage
die grundsätzlichen Auskünfte zum Netzbestand kostenlos vorzulegen.

Die Begründung dieses Paragraphen ist Folgende: "Für die
Bereitstellung der Daten darf kein Entgelt gefordert werden. Da der
notwendige Aufwand verhältnismäßig gering ist und somit zu den vom
Gesetzgeber den Netzbetreibern aufgrund ihrer durch die Netzsituation
bedingten marktbeherrschenden Stellung im Energiesystem zugewiesenen
Aufgaben gehört. Außerdem gilt eine Acht-Wochen-Frist zur Offenlegung, um
Streitigkeiten über die Frist der Bearbeitung zu beseitigen und allen
Betroffenen mehr Planungssicherheit einzuräumen."

Vordergründig ist hier die Kurzschlussleistung am vorgesehenen
Verknüpfungspunkt und des weiteren die Mindestlast, die vom
entsprechenden Netzabschnitt bezogen wird, die Betriebsspannung des
Transformators, welche oft über der Nennspannung des Netzabschnitts liegt
und die schon am Netzabschnitt betriebene EEG- Einspeisungsleistung.

Mit Hilfe dieser Daten kann ein Elektroinstallateur selbst berechnen,
ob eine geplante Solarstromanlage direkt angeschlossen werden kann
oder ob der entsprechende Netzbetreiber verpflichtet werden muss,
sein Netz auszubauen. Der Netzbetreiber kann in diesem Fall, da er die Berechnung
nicht eigenständig durchgeführt hat, keine Rechnung stellen.

Sollten Sie allerdings den Netzbetreiber damit beauftragen, diese Berechnung
durchzuführen, dann können dafür Gebühren erhoben werden. Im Zweifelsfall
sollten Sie auf jeden Fall immer nachfragen, welche Leistungen in einem
Pauschalfestpreis beinhaltet sind. Erst dadurch ist es möglich, die
Kostenposten im Einzelnen zu bewerten.

Die Kontroverse mit dem Netzbetreiber könnte jedoch die
Inbetriebnahme der Solaranlage verzögern. Drohen Sie daher schriftlich
möglichst früh Schadenersatzforderungen für den Fall weiterer Verzögerungen an.

Sie können den Rechnungsbetrag auch bezahlen, mit dem schriftlichen VORBEHALT
einer gerichtlichen Nachprüfung, um möglichst schnell ans Netz zu kommen.
In beiden Fällen gibt es anschließend die Möglichkeit, das Geld
gerichtlich zurückzufordern.

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