1. Option:
Das Haus wird mit der Solaranlage verkauft.
Das Datum der Inbetriebnahme der PV-anlage und damit die Regelungen zur
Auszahlung der Einspeisevergütung bleiben auf jeden Fall bestehen.
Der nachfolgende Besitzer der Solaranlage bezieht die Vergütung für
die verbleibende Zeit von 20 Jahren minus x Jahre und x Monate.
Wenn der Vorbesitzer einen Vertrag für die Einspeisung des Solarstroms
mit dem Netzbetreiber abgeschlossen hat (was nicht notwendig ist!),
so kann dieser nicht auf eine andere Person überschrieben werden.
Dieser Vertrag müsste gekündigt werden. Nach EEG wird die Verpflichtung
des Netzbetreibers zur Zahlung der Einspeisevergütung beibehalten.
2. Option:
Der Eigentümer verkauft das Haus ohne die Solaranlage. Die Solaranlage
bleibt aber auf dem Dach und im Besitz des Vorbesitzers. In diesem Fall
ändert sich an der Laufzeit der Einspeisevergütung nichts.
Der Verkäufer sollte auf alle Fälle darauf bestehen, das Eigentum der
Solaranlage im Grundbuch eintragen zu lassen. Ansonsten wird die
Solaranlage, da sie fest mit dem Haus verbunden ist, automatisch
Eigentum des Hauskäufers.
3. Option:
Das Haus wird verkauft, die Solaranlage wird abgebaut und an
einer anderen Stelle neu montiert. Auch hier bleibt die
EEG-Vergütungsregelung genauso bestehen. Der Besitzer
erhält die bereits im Inbetriebnahmejahr am Erststandort festgelegte
Einspeisevergütung für die noch verbleibende Zeit seiner Solaranlage.