1. Die Einspeisung von Strom durch eine Photovoltaikanlage stellt keine
Netznutzung dar. Vielmehr ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet,
den erzeugten Strom abzunehmen und diesen durch sein Netz zu leiten.
Stromerzeuger durch erneuerbare Energien sind nicht verpflichtet,
einen Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber abzuschließen. (siehe EEG, § 4 Absatz 1)
2. Zum Betrieb netzgekoppelter PV-anlagen benötigen die
Wechselrichter gar keine oder nur eine sehr geringe Strommenge (kleiner 10
kWh/kWp/a). Während die Solaranlage Strom liefert, wird der Strombedarf
für den Wechselrichter durch die Solarstromanlage selbst erzeugt. Bei
Dunkelheit muss möglicherweise der eventuell noch verbleibende Strombedarf
aus dem Netz gedeckt werden.
Für diesen minimalen Strombedarf muss kein Stromliefervertrag
abgeschlossen werden.
Für die Messung des Eigenbedarfs der Solarstromanlage muss auch
kein zusätzlicher oder gar teurer elektrischer Zähler installiert werden.
Der SFV empfiehlt: um diesen geringen Strombedarf zu decken,
als Einspeisezähler einen saldierenden Zähler einzusetzen. Dieser sollte
mit nur einem Messwerk ausgerüstet sein und ohne Unterscheidung
hinsichtlich der Tarife in beide Richtungen zählen.
Diese Regelung wird von der VDEW-Richtlinie "Eigenerzeugungsanlagen
am Niederspannungsnetz" für Anlagen bis 10 kW ausdrücklich empfohlen.
Diese Lösung ist auch für Photovoltaikanlagen größerer Leistung normal, da der
Eigenstrombedarf nicht von der Größe des Wechselrichters abhängt. Der
Netzbetreiber Energie Baden-Württemberg AG zum Beispiel lässt auch bei
größeren Anlagen den saldierenden Zähler zu, im Falle der Anlagenbetreiber
schriftlich bestätigt, dass er außer dem minimalen Eigenbedarf des Wechselrichters
über den saldierenden Zähler keinen weiteren Strom bezieht.
Die EEG empfiehlt im Empfehlungsverfahren zum
Messstellenbetrieb, einen saldierenden Zähler bis zu einer Größe von
30 kWp zuzulassen.
Mit einem Betrugsrisiko muss der Netzbetreiber nicht rechnen - selbst wenn
der Zähler in Rückwärts-Richtung nicht genau zählt - weil jede über
den saldierenden Zähler bezogene Kilowattstunde mit einem sehr viel
höheren Preis als der Strombezugspreis berechnet wird.
Wenn der Netzbetreiber trotzdem auf einen teuren zweiten Zähler besteht,
obwohl er selber nicht einmal einen Nutzen davon hat, verstößt er
meiner Meinung nach gegen das sogenannte Schikane-Verbot § 226 BGB.