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Stromliefervertrag zwischen PV-Anlagen-Betreiber und Drittem

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Eingestellt 7, Sep 2011 in Photovoltaik von Anonym

Stromliefervertrag zwischen PV-Anlagen-Betreiber und dessen Mieter.

Ich betreibe eine PV-Anlage auf meinem Firmengebäude. Dieses Gebäude habe ich vermietet und verkaufe den durch die PV-Anlage produzierten Strom ebenfalls an meinen Mieter. Ich möchte einen Stromliefervertrag mit meinem Mieter schließen, wie sollte dieser aussehen?

   

2 Antworten

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Beantwortet 5, Okt 2011 von Christina Bönning (32 Punkte)

Wer die Eigenverbrauchsregelung nach § 33 Abs. 2 EEG nutzt, beliefert entweder sich selbst oder einen Dritten. Wenn ein Dritter beliefert wird, ist es sicherlich sinnvoll, einen so genannten Stromliefervertrag zu schließen. Abhängig von der Beziehung der Vertragsparteien zueinander im übrigen erhöht sich die Regelungsdichte.

Man sollte aber auf jeden Fall 3 Fragen eindeutig klären. Da es sich nämlich bei dem Energieliefervertrag von der Rechtsnatur um einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB handelt, muss man sich über die Vertragsparteien, die Kaufsache (die Strombelieferung) und das Entgelt zwingend einigen. Die  Vertragsgestaltung für die Vertragsparteien ist relativ frei. Wenn der Vertrag für mehrere Kunden gefertigt wird, sind die Bestimmung für allgemeine Geschäftsbedingungen und deshalb die Einschränkungen der §§ 305 ff. BGB durchaus zu berücksichtigen. Was empfehlenswert ist, ist sicherlich, bei dem Vertragsgegenstand direkt schon auf die Besonderheiten des § 33 Abs. 2 EEG einzugehen, deshalb z.B. darauf hinzuweisen, dass keine kontinuierliche Strombelieferungsverpflichtung eingegangen wird, sondern nur dann Strom geliefert werden kann, wenn dies auch witterungsbedingt möglich ist.

Beim Entgelt sollte man sich über die Höhe und das Abrechnungsverfahren einigen. Ich empfehle auch ein Zugangsrecht zur Ablesung der Zähler direkt festzuhalten, wenn nicht ohnehin der PV-Betreiber der Eigentümer des Gebäudes ist und freien Zugang zu den Zählern haben sollte. Bei der Höhe des Entgeltes gibt es verschiedene Konstellationen. Entweder orientiert man sich an dem Stromlieferentgelt, das der Kunde ohnehin zahlt oder dem Tarif der allgemeine Versorger der Grundversorgung oder man verhandelt ein hiervon unabhängiges Entgelt oder einen entsprechenden Prozentsatz der vorgenannten Vergleichsgrößen. Bei der Abrechnung sollte man ausführen, wie die jeweilige kWh ermittelt wird, wer die Abrechnung stellt etc.

Dann sollte im Vertrag die Vertragsdauer und die Kündigungsmöglichkeiten aufgenommen werden. An der Stelle wäre auch eine Regelung zur Haftung und die ausdrückliche Aufnahme, wer für Lieferstörungen haftet, sinnvoll.

Dann gehört zu einem üblichen Vertrag eine Regelung zur Rechtsnachfolge, die Salvatorische Klausel und das Schriftformerfordernis.

Der Vertrag sollte abschließen mit den beiderseitigen Unterschriften und einem entsprechendem Datum.

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Beantwortet 15, Sep 2011 von Hans S. Reip (48 Punkte)

Im gewerblichen Bereich sind Sie relativ frei mit dem Abschluss eines Stromliefervertrages. Solche Verträge enthalten Regelungen zur Art und zum Umfang der Versorgung (Leistung), zur Netznutzung, zum Preis, zur Messung, Abrechnung und Bezahlung, zur Laufzeit und gewöhnlich noch allgemeine Vertragsregeln wie Gerichtsstand, Loyalitätsklausel, Rechtsnachfolge oder Haftung bei Vertragsstörung. Es sollten allerdings nicht ungeprüft sogenannte "Musterverträge" aus dem Internet entnommen werden. Diese müssen stets auf den konkreten Einsatzfall angepasst werden. So stellt sich die Frage hinsichtlich des überschüssigen EEG-Stroms oder wenn der Bedarf des Mieters nicht vollständig durch Ihren Strom gedeckt werden kann. Man sollte klar regeln, wer, wo und wann den Strom zu messen hat. Auch die Abrechnung kann ganz individuell ausfallen. Darüber hinaus sind eventuell Fragen der Stromsteuer und der EEG-Umlage zu klären. Sie selbst werden wohl die Eigenverbrauchsregelung des EEG in Anspruch nehmen, da der erzeugte PV-Strom in unmittelbarer Nähe zur Erzeugung verbraucht wird.

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