Bereits im EEG 2009 war festgeschrieben, dass Netzbetreiber nur dann zur
Vergütung des Solarstroms verpflichtet sind, wenn Anlagenbetreiber den
Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur (BNetzA)
gemeldet haben (siehe § 16 (2) Satz 2 EEG 2009).
Anlagenbetreiber traf demnach die Verpflichtung, diese Meldung bei der
BNetzA einzureichen. Vor Inkrafttreten des EEG 2012 konnte der
Anlagenbetreiber noch den Installateur beauftragen, die Meldung
durchzuführen.
Da Solaranlageninvestoren in aller Regel wenig Kenntnisse über
gesetzliche Verpflichtungen besitzen, boten viele Installateure in ihren
Beratungsgesprächen Erstinformationen zum EEG und Angeboten zur
Übernahme der Meldepflicht an, verpflichtet waren sie allerdings nicht dazu.
In Ihrem Fall könnte deshalb überprüft werden, ob die BNetzA-Meldung
Bestandteil Ihres Vertrages mit dem Installateur war und wenn ja, ob
gegenüber dem Installateur Schadensersatz geltend gemacht werden kann.
Hierzu scheint es sinnvoll, sich juristischen Beistand einzuholen.
Juristisch geprüft werden könnte dabei auch, ob der
EEG-Vergütungsanspruch tatsächlich auf NULL abgesenkt werden kann, denn
in § 17 (2) EEG 2012 wird dargestellt, dass sich der Vergütungsanspruch
für den Zeitraum der Nichterfüllung der Meldepflicht bei der BNetzA nur
auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen
Marktwerts verringert.
Darüber hinaus beachten Sie auch den Beitrag der Clearingstelle EEG zum
Thema: "Kann der Netzbetreiber die Zahlung der Vergütung von der Vorlage
der Registrierungsbestätigung der Bundesnetzagentur abhängig machen?"
unter http://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1881