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Auflagen zur Netzverstärkung von EON für große Photovoltaik-Anlagen

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Eingestellt 8, Aug 2012 in Photovoltaik von Anonym

Nachrüstverpflichtung des Netzbetreibers für zusätzliche Photovoltaikanlagen

Am 13. Okt. 2011 habe ich auf dem Dach meiner Gewerbeliegenschaft eine Photovoltaikanlage mit 77 Kw installiert. Damit bin ich im letzten Jahr an die Grenzen dessen gegangen, was ohne zusätzlichen Aufwand möglich war. Jetzt möchte ich weitere 62 Kw installieren. Von der Fa. Eon bekam ich schon mal vorab die Aussage, dass sie für meine neue Anlage das Netz verstärken müßten. Hierzu sei zu berücksichtigen, dass es für den Netzbetreiber ökonomisch nur zumutbar sei bis ca. 25 % der Investitionssumme der Photovoltaikanlage in eine Nachbesserung des Netzes zu investieren. Meine Frage lautet nun, ist diese Aussage richtig? Desweiteren wurde mir angedeutet, dass die Realisierung dieser Massnahme 8 bis 12 Wochen oder mehr, falls es zu einer Frostperiode kommt, in Anspruch nehmen würde. Die zweite Frage lautet: Ist diese Zeitspanne mit der Verpflichtung des Netzbetreibers unmittelbar nach Antragsstellung mit dem Ausbau des Netzes beginnen zu müssen vereinbar? 3. Frage: Ein Mieter in dieser Liegenschaft beschwert sich über Spannungsschwankungen zwischen 230 - 246 Volt. Dies könnte angeblich zu Beschädigungen seiner Maschinen führen. Kann das an meiner bereits installierten Anlage liegen und in wieweit ist hier der Netzbetreiber verpflichtet für Abhilfe zu sorgen? Für die Beantwortung meiner Fragen im Voraus schon mal vielen Dank.

   

1 Antwort

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Beantwortet 15, Aug 2012 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
§ 9 Absatz 3 EEG lautet: „Der Netzbetreiber ist nicht zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau seines Netzes verpflichtet, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist.“ Zur Bestimmung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit greifen die Gerichte zurück auf eine alte Begründung zum EEG 2004. Dort wird als "unzumutbar" angenommen, wenn die Kosten des Ausbaus 25 Prozent der Kosten der Errichtung der Stromerzeugungsanlage überschreiten. Der Netzbetreiber muss die Berechnung der Netzausbaukosten (siehe § 5 (6) EEG) darlegen. Nach Meinung des SFV darf bei der Berechnung der Zumutbarkeit der Kosten für Netzverstärkung, -optimierung und -ausbau nach der o.g. Regel nicht auf eine einzelne Investition in eine EE-Anlage abgezielt werden. Vielmehr sollten alle in diesem Netz bisherigen und zukünftig geplanten Investitionen in EE-Anlagen einbezogen werden, da deren Einspeisung in der Gesamtheit zu Spannungsänderungen im Netz führen und ursächlich den notwendigen Erweiterung der Netzkapazität nach § 9 (1) EEG 2009 zuzuordnen sind. Bereits in der Begründung zu § 5 (5) EEG 2009 weist der Gesetzgeber darauf hin, dass die „Kenntnis anderer geplanter Projekte es den Einspeisewilligen untereinander und mit dem Netzbetreiber ermöglicht, im Sinne einer gesamtwirtschaftlichen Optimierung den jeweiligen Anschluss zu koordinieren.“ Es kommt also bei der Bestimmung des Verknüpfungspunktes darauf an, bereits bestehende und auch geplante Projekte in die Berechnungen einzubeziehen. Der Anschluss vieler dezentraler EE-Anlagen erfordert intensive Veränderungen des auf eine zentrale Erzeugerstrukturen basierenden Netzbetriebs. Nur durch Investitionen in einen großflächigen Netzausbau wird es möglich, den Willen des Gesetzgebers und dem in § 1(1) EEG 2009 festgelegte Zweck, „im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen (...) und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern“, zu erfüllen. Denn würde zur Berechnung der Zumutbarkeit nur die Kosten einer einzelnen Anlage herangezogen, so kämen Investitionen in EE-Anlagen über kurz oder lang in allen Netzgebieten zum Erliegen. Leider folgen Netzbetreiber dieser Argumentation in der Regel nicht, so dass viele Projekte nicht realisiert werden können.
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