Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Ihre PV-Anlage im März 2012 in Betrieb genommen wurde.
Somit besteht, meiner Meinung nach, für den seit der Inbetriebnahme ins öffentliche Netz eingespeisten Solarstrom grundsätzlich ein Vergütungsanspruch nach § 16 EEG. Leider verringert sich der Vergütungsanspruch nach § 17 EEG, wenn bestimmte Vorgaben nicht eingehalten werden, so z.B. nach Abs. 2 EEG auf den "tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer
1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz („MW“)", "solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Anlage nicht als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Absatz 5 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht übermittelt haben an
a) die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben..."
Deshalb müsste Ihr Netzbetreiber nach meinem Verständnis mindestens den im § 17 Abs. 2 EEG genannten Marktwert bezahlen.
Aus der zitierten Passage geht meiner Meinung nach auch hervor, dass der
Anlagenbetreiber(in) für die Meldung bei der Bundesnetzagentur zuständig ist. Der Anlagenbetreiber(in) ist auch für die Inbetriebnahme der Anlage und für die Einhaltung der technischen Vorgaben (FRE) nach § 6 EEG zuständig (Siehe dazu auch § 17 Abs. 1 EEG.).
Das aktuelle EEG ist zu finden unter www.sfv.de ->Betreiberthemen-> EEG
->PV-Novelle
Hinweis: Soweit wir Rechtsfragen erläutern, sollen unsere Hinweise den Betroffenen nur ihre allgemeinen Rechte bewusst machen. Unsere Ausführungen können jedoch keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen und wollen dies auch nicht. Im konkreten Fall ist – nicht zuletzt auch wegen der komplizierten Verfahrensregelungen bei Rechtsstreitigkeiten
– die Konsultation eines Rechtsanwalts anzuraten.