Nach § 5 EEG 2012 Absatz 1, Satz 1 sind "Netzbetreiber... verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen.."
In der Begründung zum EEG 2009 wird zu § 5 Absatz 1 noch folgende Erläuterung gegeben (Der genannte § 5 Abs. 1 ist im EEG 2012 weitgehend unverändert übernommen worden):
"Absatz 1 statuiert die Pflicht, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas vorrangig anzuschließen. Der vorrangige Anschluss muss unverzüglich vorgenommen werden. Der Netzbetreiber muss also die Anlagen ohne schuldhaftes Zögern an sein Netz anschließen, andernfalls kann ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB entstehen.
Aus dem Merkmal „vorrangig“ ergibt sich dabei, dass sich ein Netzbetreiber nicht darauf berufen kann, dass ihm ein Anschluss von Anlagen, die Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugen, nicht möglich sei, weil andere als unter § 3 Nr. 1 fallende Anlagen zuerst angeschlossen werden.Grundsätzlich ist der Netzbetreiber nach wie vor verpflichtet die Anlage an dem Punkt an das Netz anzuschließen, der im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und in der Luftlinie die kürzeste Distanz zu der Anlage aufweist."
Nach § 9 Abs. 1 EEG hat der Netzbetreiber auf Verlangen des Anlagenbetreibers seine Netze unverzüglich vorrangig auszubauen, um die Abnahme des erzeugten Stroms sicherzustellen (mit eine Ausnahme: wenn der Ausbau "wirtschaftlich unzumutbar" ist (§ 9 Abs. 3 EEG)).
Machen Sie den Netzbetreiber darauf aufmerksam, dass Sie ihn für die entstandenen und in den nächsten Monaten entstehenden Einnahmeausfälle ggf. schadenersatzpflichtig machen könnten, wenn er Sie nicht unverzüglich anschließt. Verletzt der Netzbetreiber nämlich seine Pflicht aus dem genannten § 9 Abs. 1 könnten Einspeisewillige nach § 10 EEG Schadensersatz verlangen. Dort heißt es:
"Verletzt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen aus § 9 Abs. 1, können Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat."
Problematisch könnte aber die Nachweisführung einer Pflichtverletztung des Netzbetreibers sein. Leider wird der genaue Wortlaut Ihres Schriftwechsels mit dem Netzbetreiber Eon bezüglich des Netzanschlusses in der Anfrage nicht zitiert. Es wäre vor einem Gerichtsvefahren zu prüfen, ob bzw. ab wann ein Anschluss an das Netz laut Eon möglich gewesen wäre.
Bitte beachten Sie: Wir können Sie nur Ihrer allgemeinen Rechte bewusst machen. Die oben gemachten Ausführungen können jedoch keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen und wollen dies auch nicht. Im konkreten Fall ist – nicht zuletzt auch wegen der komplizierten Verfahrensregelungen bei Rechtsstreitigkeiten – die Konsultation eines Rechtsanwalts anzuraten.
Für weitere Fragen steht der SFV gerne zur Verfügung.