Leider gibt es für den Netzanschluss von EE-Anlagen gem. § 5 Abs. 1 EEG
2012 keine gesetzliche Frist. In § 5 Absatz 1 EEG 2012 sind Netzbetreiber vielmehr verpflichtet, Anlagen /unverzüglich/ vorrangig an ihr Netz anzuschließen. "Unverzüglich" bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 BGB). Eine bestimmte Frist lässt sich hieraus nicht ableiten.
Unabhängig davon ist der Netzbetreiber verpflichtet, das Netzanschlussbegehren zügig zu bearbeiten. Dazu dienen die Vorgaben in §
5 Absatz 5 und 6 EEG 2012. Insbesondere hat der Netzbetreiber, an den ein Anschlussbegehren gerichtet wurde, einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu übermitteln. Hierin muss er u.a. erläutern, welche Prüfungen und welche Kosten dadurch ausgelöst werden. Gemäß § 5 Absatz 6 EEG 2012 hat dies unverzüglich, /spätestens/ jedoch nach acht Wochen zu geschehen.
Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden (§ 5 (1) Satz 2 EEG 2012), gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt. Zwar können auch bis zum Grundstücksanschlusspunkt Maßnahmen zur Netzverstärkung, - optimierung und -ausbau notwendig werden, um den Anschluss der EE-Anlage sicherzustellen. Allerdings ist wirklich fraglich, ob bei einer PV-Anlage mit einer Gesamtnennleistung von 3,92 kWp ein umfangreicher Netzausbau nötig ist.
Hält sich der Netzbetreiber nicht an den von ihm aufgestellten Zeitplan, und verletzt im Zuge dessen auch seine Verpflichtungen nach § 8 (1) und § 9 (1) EEG 2012, den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien... unverzüglich vorrangig abzunehmen bzw. das Netz unverzüglich zu optimieren, so kann der Anlagenbetreiber gemäß § 10 EEG 2012 Schadenersatz für den durch die Verzögerung entgangenen Stromertrag verlangen. Um seine Rechte durchzusetzen, ist die Konsultation eines Rechtsanwalts zu empfehlen. Denn eines ist sicher: Netzbetreiber werden auf der Suche nach Gründen, warum kein Verschulden ihrerseits vorlag, nicht verlegen sein. Auch die Drohung einer einstweiligen Verfügung auf Anschluss der Solaranlage (§ 59 Einstweiliger Rechtsschutz EEG 2012) ist denkbar.
Als Tipp für die Ausführung des Anschlusses:
Nach § 7 ( 1) EEG 2012 sind Anlagenbetreiberinnen und -betreiber berechtigt, den Anschluss der Anlagen nicht nur von dem Netzbetreiber, sondern alternativ von einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen. Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen gemäß § 7 (2) EEG
2012 den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) geändert worden ist, entsprechen. So können nach Fertigstellung der notwendigen Netzverstärkungen und deren Bestätigung durch den Netzbetreiber ggfs. weitere unnötige Wartezeiten vermieden werden.