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Verknüpfungspunkt zur Einspeisung des Solarstroms in das öffentliche Netz

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Eingestellt 2, Jan 2012 in Photovoltaik von Anonym

Was ist der richtige Netzverknüpfungspunkt?

   

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Beantwortet 18, Jan 2012 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Sehr häufig wenden sich Anlageninvestoren mit der Frage an den Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (http://www.sfv.de), wie für ihre Anlage der richtige Verknüpfungspunkt zur Einspeisung des Erneuerbaren-Energien-Stroms in das öffentliche Netz zu bestimmen ist.
Mit der Bestimmung des Netzverknüpfungspunktes wird festgelegt, bis wohin vom Anlagenbetreiber Anschlussleitungen vorzusehen und zu finanzieren sind. Kosten für den Netzausbau "hinter diesem Verknüpfungspunkt" trägt dann der zuständige Netzbetreiber.

Leider können wir keine Rechtsberatung im Einzelfall durchführen. Wir verweisen deshalb in der Regel auf gesetzlichen Hintergründe und Rechtsentscheidungen.

Zunächst soll § 5 EEG 2012 die wesentlichen Eckpunkte zur Bestimmung des Verknüpfungspunktes liefern. In Absatz 1 steht:

"Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt."

Diese Formulierung stellt allerdings nur theoretisch klar, wie zu verfahren ist. Die Praxis zeigt leider eine zunehmende Zahl von Rechtsauseinandersetzungen - nicht zuletzt deshalb, weil die gesetzlichen Regeln unterschiedlich interpretiert werden können.

Vor allem die aus unserer Sicht wesentliche Frage, ob der in der Spannungsebene geeignete und in Luftlinie sich nächstliegend befindliche Netzverknüpfungspunkt auch dann noch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG zu nutzen sei, wenn in demselben Netz ein wirtschaftlich und technisch günstigerer Netzverknüpfungspunkt zur Verfügung stünde, wird unterschiedlich beurteilt.

Ende September letzten Jahres veröffentlichte die Clearingstelle EEG ihre Rechtsauffassung zu dieser und zu anderen Fragestellungen. Ihre Empfehlung zur Bestimmung des Verknüpfungspunktes deckt sich jedoch leider nicht den Ausfassungen verschiedener Gerichte (z.B. OLG Hamm - Urteil vom 03.05.2011, I-21 U 94/10, Infos unter
http://www.clearingstelle-eeg.de/rechtsprechung/1371 und http://www.sfv.de/artikel/wo_ist_der_netzanschlusspunkt.htm, LG Münster
- Urteil vom 19.12.2011, 02 O 634/09). Auch der SFV vertritt nicht die Auffassung der Clearingstelle EEG. Wir meinen, dass der Anschluss dort erfolgen sollte, wo sich der im selben Netz nächstliegende und in der Spannungsebene geeignete Verknüpfungspunkt für die Solarstromanlage befindet. Für alle Anlagen, die in die Niederspannung einspeisen können (vor allem Solaranlagen), sollte aus unserer Sicht der bestehende Grundstücksanschlusspunkt als nächstliegend im Sinne von § 5 (1) EEG anerkannt werden. Weist der Netzbetreiber aus wirtschaftlichen Erwägungen einen anderen Anschlusspunkt zu, muss er die daraus erwachsenen Mehrkosten tragen.

Die Clearingstelle EEG allerdings vertritt die Rechtsmeinung, dass in jedem Fall eine technische und wirtschaftliche Betrachtung zur Festlegung des Verknüpfungspunktes nach § 5 (1) EEG 2000 durchgeführt werden muss. Dort, wo die aus einer gesamtumfassende Betrachtungsweise heraus festgelegte günstige Verknüpfungsstelle ist, muss vom Anlagenbetreiber angeschlossen werden.


Die vollständige Empfehlung der Clearingstelle EEG finden Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2011/1.

Unsere Rechtsauffassung ist unter
http://www.sfv.de/artikel/was_ist_der_richtige_netzverknuepfungspunkt_isd__5_abs_1_eeg_2009.htm
zusammengefasst.

Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.

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