Firmenverzeichnis Experts Preisvergleich

Meldung einer Photovoltaik-Anlage beim Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur

0 Punkte
1,244 Aufrufe
Eingestellt 9, Okt 2013 in Photovoltaik von Anonym

Wieviel Zeit hat ein Netzbetreiber den Anschluss einer PV-Anlage zu bearbeiten?

Ich habe 2011/2012 ein Einbau einer PV-Anlage mit 29,8 kWp auf mein Hausdach vorgenommen. Die Inbetriebnahme erfolgte am 27.03.2012. Der Austausch der Zähler durch den Netzbetreiber, sowie Einbau des FRE erfolgte im April 2012. Die erforderlichen Meldungen wurden alle beim Netzbetrieber abgegeben, allerdings haben wir die Meldung bei der Bundesnetzagentur vergessen vorzunehmen. Der Netzbetreiber hat die Bearbeitung des Netzanschlusses nicht vorgenommen und sich immer mit Überlastung, zu wenige Mitarbeiter usw. rausgeredet. Nach mehrmaliger erneuter Zusendung der Unterlagen und Nachfragen wurde uns dann im Februar 2013 mitgeteilt, dass die Meldung zur Bundesnetzagentur noch fehle. Jetzt weigert sich der Netzbetreiber für diesen Zeitraum die Einspeisevergütung zu bezahlen. Bei zeitnaher Bearbeitung hätten wir die Meldung natürlich zu einem viel früheren Termin vorgenommen, wodurch der Verlust viel geringer geworden wäre. Was können wir nun tun?

   

1 Antwort

+1 Punkt
Beantwortet 29, Okt 2013 von Petra Hörstmann-Jungemann (200 Punkte)

Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Ihre PV-Anlage im März 2012 in Betrieb genommen wurde. Somit besteht, meiner Meinung nach, für den seit der Inbetriebnahme ins öffentliche Netz eingespeisten Solarstrom grundsätzlich ein Vergütungsanspruch nach § 16 EEG. Leider verringert sich der Vergütungsanspruch nach § 17 EEG, wenn bestimmte Vorgaben nicht eingehalten werden, so z.B. nach Abs. 2 EEG auf den "tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz („MW“)", "solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Anlage nicht als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Absatz 5 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht übermittelt haben an a) die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben..." Deshalb müsste Ihr Netzbetreiber nach meinem Verständnis mindestens den im § 17 Abs. 2 EEG genannten Marktwert bezahlen. Aus der zitierten Passage geht meiner Meinung nach auch hervor, dass der Anlagenbetreiber(in) für die Meldung bei der Bundesnetzagentur zuständig ist. Der Anlagenbetreiber(in) ist auch für die Inbetriebnahme der Anlage und für die Einhaltung der technischen Vorgaben (FRE) nach § 6 EEG zuständig (Siehe dazu auch § 17 Abs. 1 EEG.). Das aktuelle EEG ist zu finden unter www.sfv.de ->Betreiberthemen-> EEG ->PV-Novelle Hinweis: Soweit wir Rechtsfragen erläutern, sollen unsere Hinweise den Betroffenen nur ihre allgemeinen Rechte bewusst machen. Unsere Ausführungen können jedoch keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen und wollen dies auch nicht. Im konkreten Fall ist – nicht zuletzt auch wegen der komplizierten Verfahrensregelungen bei Rechtsstreitigkeiten   – die Konsultation eines Rechtsanwalts anzuraten.

Stellen Sie Ihre eigene Frage:

 

...