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Stromlieferung einer Photovoltaik-Anlage an Dritte

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Eingestellt 4, Mai 2012 in Photovoltaik von Anonym

Lieferung von PV Strom an einen Dritten unter Nutzung des Netzes und Entrichtung eines Netzentgeltes

Wie gestalten sich die vertraglichen und finanziellen Konditionen bzw. ist es überhaupt möglich, den am Ort A erzeugten PV Strom an einen (gewerblichen) Abnehmer am Ort B unter Nutzung des Stromnetzes zu liefern? Schließt man außer der Strombezugsvereinbarung dann auch einen Vetrag mit dem Netzbetreiber ab? Mit welchen Gebühren ist in dem Fall zu rechnen und wie wird das messtechnisch realisiert?

   

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Beantwortet 7, Jun 2012 von Hans S. Reip (48 Punkte)

Generell ist es möglich, Strom aus einer Anlage an einem Ort zu einem anderen Verbraucher an einem zweiten Ort zu transportieren. Hierzu hat das EnWG die Netzbetreiber zum Anschluss und zur Übertragung des eingespeisten Stroms verpflichtet. Entsprechend enthält das EnWG eine Generalregelung in § 17 Abs. 1. Der Netzanschluss muss "angemessen, diskriminierungsfrei, transparent". Er darf nicht ungünstiger sein als der Anschluss von dem Netzbetreiber zugeordneten Anlagen. Für den Netzanschluss müssen die Netzbetreiber die technischen Anschlussbedingungen generell festlegen und im Internet veröffentlichen, § 19 EnWG. Dies soll den Anschlusswilligen ermöglichen, die genauen technischen Vorgaben für die Projektplanung feststellen zu können und dann entsprechend in Auftrag zu geben. Diese technischen Vorgaben weichen allerdings von Netzbetreiber zu Netzbetreiber ab. Für die Netznutzung fällt ein Netznutzungsengelt an. Dieses wird entsprechend der eingespeisten/bezogenen Strommenge in kWh (MWh) berechnet. Die Sätze hierzu werden jedoch je Netzebene und Umspannebene vorab von den Netzbetreibern nach den Maßgaben der StromNEV berechnet und behördlich genehmigt. Auf den Internetseiten der Netzbetreiber finden Sie dann die entsprechenden Entgelte. Sie müssen also neben einem Strombezugsvertrag mit Ihrem Stromabnehmer einen Netznutzungsvertrag mit dem Ihnen vorgelagerten Netzbetreiber abschließen. Eine Berechnung der Netznutzungsgebühren erfolgt dann über die eingespeisten und gemessenen kWh. Die Netznutzungsverträge sind ebenso bei den Netzbetreibern standardisiert und können auf den jeweiligen Internetseiten eingesehen werden. Ich möchte im Übrigen noch darauf hinweisen, dass bei einem Verkauf des Stromes an Dritte, welche sich nicht in unmittelbarer Nähe zu Ihrer Anlage befinden, die EEG-Vergütung entfällt. Über den Strombezugsvertrag müssen Sie mit dem Abnehmer eine entsprechende Vergütung vereinbaren. In einem solchen Vertrag sind recht viele verschiedene Punkte zu regeln, so dass eine weitere Beratung dem Einzelfall angepasst sein muss.

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