Es gibt durchaus Fälle, in denen zwei unterschiedlich vergütete PV-Anlagen über einen Einspeisezähler abgerechnet werden – die Autfteilung der eingespeisten kWh erfolgt dann anhand der WR-internen Zähler.
Im vorliegenden Beispiel könnte das Problem darin liegen, dass für Anlagen mit IBN vor dem 1.4.2012 eine Eigenverbrauchsvergütung im Rahmen des EEG möglich ist (die innerhalb der 20jährigen Förderdauer auch nachträglich in Anspruch genommen werden kann). Um diese EEG-Eigenverbrauchsvergütung von der „natürlichen Eigenverbrauchsvergütung“ (Bezugsstrompreis – Einspeichsevergütung) der anderen Anlage abzugrenzen, müsste man den Eigenverbrauch aus beiden Anlagen -wie auch immer- getrennt ermitteln.
Empfehlung: Wenden Sie sich an Ihren Versorger und signalisieren Sie, dass Sie sich selbstverständlich an geltende Gesetze halten möchten. Da mit der Forderung nach zusätzlichen Zählern aber Kosten verbunden sind, bitten Sie ihn, die Forderung genau zu erläutern bzw. zu begründen (Gesetz, EEG, TAB). In jedem Fall muss sie für den Anlagenbetreiber transparent sein, ansonsten besteht der Verdacht der Willkür. Sie könnten auch noch prüfen lassen, ob eine rückwirkende Forderung überhaupt zulässig ist, da die Anlage ja bereits genehmigt wurde und am Netz ist.