Einspeisevergütung bei Anlagenteilung
Im angefragten Fall wird die Photovoltaikanlage nicht faktisch geteilt, sondern nur die Betreiberstruktur neu aufgestellt. Eine Anlagenteilung würde vorliegen, wenn ein Teil der Anlage abgebaut würde und auf einem neuen Dach oder einem anderen Ort wieder aufgebaut würde. Im obigen Fall wird die Anlage nach § 19 EEG zu einer Gesamtanlage zusammengefasst, falls die Anlage nach 2008 errichtet wurde. Ich gehe davon zunächst aus, da in der Anfrage auch nur von einer Photovoltaikanlage auf zwei Dächern die Rede ist.
Nach der Aufteilung der Anlage auf zwei Anlagenbetreiber erfolgt durch den Netzbetreiber dann die Abrechnung getrennt gegenüber den neuen Anlagenbetreibern. Eine Zusammenfassung der Anlagen zur Ermittlung der Einspeisevergütung erfolgt aber immer noch nach § 19 EEG. In dieser Hinsicht könnte man aber durch Trennung des Grundstücks auf zwei Flurstücke versuchen, eine Anlagenzusammenfassung zu umgehen. Dann muss geprüft werden, ob sich die zwei Gebäude in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, z.B. eine zusammenhängende Halle bestehend aus zwei Gebäuden. Dies ist aber Frage des Einzelfalles.
Im Übrigen wirkt sich eine Änderung der Betreiber oder eine Änderung des Installationsortes nicht auf den Inbetriebnahmezeitpunkt aus. Dieser wiederum gibt generell den Vergütungssatz wieder. Einmal in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen, können somit nicht erneut in Betrieb genommen werden. Nähere Auskünfte können unter www.NewEnergy-Law.de eingeholt werden.