Es macht durchaus Sinn die Anlage zu erweitern, auch wenn es sich „nur“ um 1kWp handelt.
Eine Erweiterung der Anlage muss genauso angemeldet werden wie eine Neuanlage. Nach erfolgreicher Netzverträglichkeitsprüfung erhalten Sie eine Einspeisezusage.
Der Ausbau wird jedoch als eigenständige Anlage gesehen, d.h. für den Ausbau gilt die aktuelle Einspeisevergütung zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme für 20 Jahre. Für die alte Anlage gilt weiterhin die alte Vergütung. Eine einheitliche Vergütung gibt es nur, wenn die Erweiterung im selben Monat wie die Erstanlage in Betrieb geht.
Bei Erweiterungen von Photovoltaikanlagen auf demselben Dach (mit gleicher Dachneigung- und Ausrichtung) kann die Einspeisung über den bereits eingebauten Wechselrichter abgerechnet werden, sofern dieser für eine Leistung von 9,3 kWp ausgelegt ist. Ist der Wechselrichter zu klein oder die Erweiterung nicht auf demselben Dach geplant, muss ein größerer bzw. ein zweiter Wechselrichter eingebaut werden.
Werden beide Anlagen an einen Wechselrichter angeschlossen übernimmt das EVU die Berechnung der Vergütung zu den unterschiedlichen Tarifen. Dafür erheben die Energieversorger eine Mischkalkulation.
Um den Anteil des Eigenverbrauchs feststellen zu können, werden sowohl die gesamte erzeugte Energie, als auch die ins Netz eingespeiste Energie gemessen. Aus der Differenz dieser beiden Messungen, wird der Anteil des Eigenverbrauchs errechnet. Der Anlagenbetreiber bekommt vom Netzbetreiber die Umsatzsteuer für die gesamte erzeugte Energie ausgezahlt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Energie selbst verbraucht oder ins Netz eingespeist wurde. Die Umsatzsteuer der selbst verbrauchten Energie wird dem Anlagenbetreiber vom EVU in Rechnung gestellt. Bemessungsgrundlage hierfür ist die Differenz zwischen dem Vergütungssatz für die Volleinspeisung und dem Vergütungssatz für die eigen genutzte Energie.
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