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EEG-Vergütung bei Erweiterung einer Photovoltaik-Anlage

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Eingestellt 10, Sep 2012 in Photovoltaik von Anonym

EEG Vergütung Anlagenerweiterung 2011/2012

Wenn eine Aufdach-PV Anlage 2011 in Betrieb genommen wurde und 2012 eine Erweiterung innerhalb der 12 Monatesfrist erfolgt sagt das EEG in § 19, dass zur Ermittlung der Vergütungshöhe die vorletzte Inbetriebnahme gilt. Von der Clearingstelle EEG wird dies nun verneint. Es heisst hier, jede Anlage erhält die Vergütung des jeweilgen Jahres. Was stimmt hier nun ?

   

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Beantwortet 17, Sep 2012 von Kerstin Watzke (84 Punkte)

Im EEG 2012 (n.F.) ist Folgendes geregelt: § 21 Vergütungsbeginn und -dauer (1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und in das Netz nach § 8 Absatz 1 oder 2 eingespeist hat. (2) Die Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Somit ist das Inbetriebnahmedatum des jeweiligen Anlagenteils ausschlaggebend für die Vergütungshöhe. In § 19 EEG 2012 (n.F.) steht u.a. dies: § 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen (1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn 1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, 2. sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen, 3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage vergütet wird und 4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. Werden nun beispielsweise zwei PV-Anlagen auf demselben Grundstück innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen, so muss geprüft werden, ob durch die Einbeziehung beider Anlagen-Nennleistungen für die neu hinzukommende PV-Anlage die nächste Vergütungsstaffel erreicht wird. Beispiel: Anlage 1: Inbetriebnahme 01.12.2011 Nennleistung: 30 kWp -> 28,74 Cent/kWh (Staffelvergütung 2011 bis 30 kW) Anlage 2: Inbetriebnahme 01.08.2012 Nennleistung: 15 kWp -> 10 kWp: 17,77 Cent/kWh (Staffelvergütung 2012 >10 kW bis 40 kW) -> 5 kWp: 15,85 Cent/kWh (Staffelvergütung 2012 > 40 kW bis 1 MW)

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