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Umrüstung einer Photovoltaik-Anlage / Technische Einrichtung zur Leistungsreduzierung

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Eingestellt 16, Apr 2012 in Photovoltaik von Anonym

Muß durch die EEG Novelle 2012 die technische Einrichtung bedingungslos aufgerüstet werden?

PV-Anlage 130 KWp auf einem Grundstück. Inbetriebnahme vor dem 1.1.12. Zwei Anlagenbetreiber: Anlagenbetreiber 1: mit 2 Dächer zu : a.) 33KWp mit WR Kaco 33xi und 4-Quadranten-Zähler (EZ382A-FW) und b.) 48KWp mit WR Kostal Pico 55 auch 4-Quadranten-Zähler (EZ382A-FW) Anlagenbetreiber 2: 58 KWp mit Kostal Pico 55 , Messeinrichtung: Wandlermessung Die 3 genannten WR sind nicht in der Lage über cos phi Blindleistung zu liefern. Anfrage bei Kaco: Keine sofortige Lösung, Kostal: offen Meine Fragen: Muß durch die EEG Novelle 2012 die technische Einrichtung bedingungslos aufgerüstet werden? Welche technische Einrichtung gibt es zur Leistungsreduzierung neben dem WR selbst? Reicht ein Funkrundsteuerempfänger (FRE) für die Gesamtanlage?

   

1 Antwort

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Beantwortet 3, Aug 2012 von Michael Streib (38 Punkte)

Grundsätzlich müssen alle Anlagen die nach dem 31.12.2011 installiert worden sind nach der neuen Anwendungsregel AR-N 4105 errichtet werden. Diese fordert generell ein Einpeisemanagment weiterhin müssen die Wechselrichter Blindleistung bereitstellen. Die Vorraussetzungen für den Einbau einen Einspeisemanagments muss der Anlagenbetreiber erstellen. Die Ansteuerung erfolgt über Steuerungsmittel des Netzbetreibers z.B. ein Funkrundsteuerempfänger. Die Anlagenleistung bezieht sich auf den Anlagenanschlußpunkt. Sind die 130 kWp auf einen Anschlußpunkt geklemmt so zählt die Gesamtleistung. Laut EEG verliert der Betreiber der Anlage den Anspruch auf Vergütung nach EEG wenn kein Lastmanagment installiert ist. Das Lastmanagment lässt sich auch durch Abschalten der Wechselrichter über Schaltschütze realisieren. Dies ist aufwendig aber machbar. Siehe auch: http://files.sma.de/dl/1380/SYSTEMPOSTER-ADE122916.pdf

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