Diese Frage möchten wir aufgrund unserer Rechtsauffassung aus zwei Richtungen beleuchten:
Zum einen sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen des EEG 2012 zu beachten. In § 6 EEG 2012 wird aufgezeigt, welche technischen Einrichtungen ein Anlagenbetreiber mit einer oder mehreren Anlagen und einer Nennleistung von über 100 Kilowatt zu erfüllen hat.
§ 6 Technische Vorgaben
(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sowie Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit 1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und 2. die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.
...
(3) Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn 1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und 2. innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
Erfüllt der Anlagenbetreiber diese Vorgaben nicht, so verringert sich der Vergütungsanspruch nach § 17 EEG 2012 Abs. (1) auf Null.
So sind in diesem Fall beide Anlagen zur Ermittlung der installierten Leistung als eine Anlage zu bewerten, die entsprechend § 6 Abs. (1) über die Möglichkeit der ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung und der Übermittlung der jeweiligen Ist-Einspeisung (Lastgangmessung) verfügen muss.
Auf der anderen Seite muss die jetzige Anschlusssituation betrachtet werden:
Eine PV-Anlage (08.2009) mit 15 kWp wurde am Hausanschlusskasten angeschlossen. Die zweite PV-Anlage (03.2010) mit 86 kWp auf dem selben Grundstück wurde an einer nahegelegenden Trafostation auf der gleichen Spannungsebene wie die erste Anlage angeschlossen. Handelt es sich hier nicht um eine parallele Leitungsverlegung zum ohnehin schon bestehenden Anschluss des Grundstückes an die gleiche Trafostation? Wenn dem so sei, dann hätte möglicherweise bei dem Anschluss der zweiten PV-Anlage eine Verstärkung der bestehenden Leitung zwischen Grundstück und Trafostation seitens des Netzbetreibers erfolgen müssen (Netzausbau). Beide Anlagen hätten somit am Grundstücksanschlusspunkt über eine Lastgangmessung einspeisen können.
Da es in ähnlichen Situationen zu rechtlichen Unsicherheiten kam, wäre es sinnvoll, die Clearingstelle EEG mit dieser Angelegenheit zu betrauen.