Ich denke wenn Sie der Käufer beider Anlagen auf dem gleichen Grundstück sind, ist dies ein Problem.
Meiner Kenntnis nach gab es z.B. früher bei der 30 KWp Grenze öfter Probleme in der Form, dass auch 2 Eigentümer /Eheleute, wie auch immer, auf dem gleichen Grundstück 2 Anlagen unter 30 KWp errichten wollten und entsprechend jeweils die bessere Vergütung in Anspruch nehmen wollten.
Dies war rechtlich nicht zulässig, das Grundstück hätte an sich geteilt werden müssen und separate Hausanschlüsse gelegt werden müssen, um daraus 2 Anlagen zu machen. Sonst könnte man seine Anlage ja in beliebige Schnittchen aufteilen um die bestmöglichen Vergütungssätze zu erzielen. Der einzige "Sinn" zweier Anlagen bei zwei Zählern wäre die Möglichkeit, für beide Parteien Eigenverbrauch zu nutzen und dennoch nicht mit dem anderen Nutzer abrechnen zu müssen.
Jedoch ist dann auch für beide Parteien ein Rundsteuerempfänger zu erweben oder die 70% Regelung zu beachten. Wohlgemerkt würde es aber bei einem Hausanschluss als eine Anlage gewertet.
Steuerrechtlich müsste das Ihr Steuerberater bewerten, was diese Anlage letztlich bringt. Es wird aber immer letztendlich eine sein und auch die MwSt wird für die gesamte Anlage geführt, wie Sie dies nun intern verteilen, bleibt Ihnen überlassen.
Vergütungstechnisch gilt Selbiges,bei 2 vorhandenen Zählern und 2 Wechselrichtern also quasi 2 Anlagen hat man den o. a. Vorteil, dass man den Bezug nicht intern mit der anderen Partei abrechnen müsste und eine höhere Eigenverbrauchsquote hätte, aber eben auch höhere Investitionskosten.
In der Praxis wird dieser Weg dann doch meistens eher nicht gewählt, eine interne Verrechnung auf einem gemeinsamen Zähler ist zielführender.
Sicher ist es anders wenn die zweite Partei ein Gewerbebetrieb mit sehr hohem Stromverbrauch ist, und man dessen Ausfallrisiko auf keinen Fall übernehmen möchte.
Falls Sie immer noch diese Lösung weiterverfolgen möchten, sollten Sie auf jeden Fall mit dem Energieversorger und Ihrem Steuerberater Rücksprache halten.
Viel Erfolg