Die Frage ist zunächst: Wann wurde Ihre Solarstromanlage in Betrieb genommen? Anlagen unter 30 kWp. die vor der Gestzesnovelle in Betrieb gingen, müssen nicht zwingend nachgerüstet werden. Nur wenn die Anlage später gebaut bzw. in Betrieb genommen wurde, gilt § 6
Absatz 2 "Anlagenbetreiber/innen von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie" Satz 2: "mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt müssena) die Pflicht nach
Absatz 1 Nummer 1 erfüllen oderb) am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70Prozent der installierten Leistung begrenzen."Dieser Passus würde ggfls. auf Ihre Anlage zutreffen.Bei einer Zusammenfassung aller Anlagen und einer Leistung von mehr als 30 kWp gilt aber Absatz 1, d.h. die Wahlfreiheit entfällt und Sie müssen das angebotene Einspeisemanagement installieren.Damit die Anlagen, die zwar auf dem einen Gründstück, aber von verschiedenen Betreibern errichtet, vom Energieversorgungsunternehmen zu einer Anlage zusammengefasst werden dürfen/können, bedarf es genau einzuhaltender gesetzlicher Kriterien, Diese sind in Absatz 3 genau definiert, dort heißt es:"Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn1. Sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befindenUND2. innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind."Da ich keine Daten zu Ihrer und den Nachbaranlagen vorliegen habe, kann ich nicht beurteilen, ob Sie den Rundsteuerempfänger einsetzen müssen - das sollten Sie jetzt selbst entscheiden können. Im Zweifelsfall setzen Sie sich mit den anderen Betriebern in Verbindung und klären Sie den Sachverhalt, in dem Sie die Daten der Inbetriebnahme abgleichen.Im letzten Absatz des EEG § 6 Absatz 3 heißt es noch:"Entsteht eine Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 für eine Anlagenbetreiberin oder einen Anlagenbetreiber erst durch den Zubau von Anlagen einer anderen Anlagenbetreiberin oder eines anderen Anlagenbetreibers, kann sie oder er von dieser anderen Anlagenbetreiberin oder diesem anderen Anlagenbetreiber den Ersatz der darausentstehenden Kosten verlangen."Sie können sich die entstehenden Kosten also erstzen lassen!