Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen sind seit dem 1. Januar 2012 gemäß § 17 Abs. 2 EEG 2012 verpflichtet, ihre Anlagen der Bundesnetzagentur bzw. einem Dritten per Rechtsverordnung verpflichteten Betreiber eines Anlagenregisters zu melden, andernfalls verringert sich der Vergütungsanspruch nach § 16 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz („MW“) (http://www.sfv.de/artikel/eeg_2012.htm ).
Es gibt zwei Möglichkeiten, die Meldung einer Photovoltaik-Anlage bei der Bundesnetzagentur vorzunehmen:
* über das PV-Meldeportal (https://app.bundesnetzagentur.de/pv-meldeportal/). Eine
Rückmeldung der Bundesnetzagentur erfolgt i.d.R. innerhalb von
drei Werktagen.
* per Brief, Fax oder als E-Mail-Anhang mittels eines Formulares,
welches zuvor bei der Bundesnetzagentur angefordert werden muss.
Mit einer Bestätigung des Meldeeingangs und Vergabe der
Registrierungsnummer ist nach aktuellen Angaben der
Bundesnetzagentur innerhalb von 14 Tagen zu rechnen.
Für den Fall, dass dennoch Verzögerungen auftreten und seitens der Netzbetreiber wie auch der Anlagenbetreiberinnen und -betreiber Irritationen auftreten, wies die Bundesnetzagentur bezugnehmend auf das EEG 2009 in einem Schreiben vom 01.03.2010 auf Folgendes hin:
1. Kein Rechtsanspruch des Netzbetreibers auf Vorlage der Registrierungsbestätigung
Die Bundesnetzagentur versendet als freiwilligen Service nach Erfassung der gemeldeten Daten eine Registrierungsbestätigung mit einer Registrierungsnummer an die Anlagenbetreiber. Ein zeitnaher Versand der Registrierungsbestätigungen ist nicht möglich. Derzeit verzögert sich aufgrund des seit Herbst 2009 stark erhöhten Dateneingangs der Versand um bis zu drei Monate.
Eine gesetzliche Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Bestätigung des Meldeeingangs durch eine Registrierungsbestätigung und/oder zur Vergabe der Registrierungsnummer - letztere dient der internen Zuordnung der Datenmeldung durch die Bundesnetzagentur - besteht nicht. Daher ist es rechtlich von § 16 Abs. 2 S. 2 EEG nicht umfasst, wenn Netzbetreiber die Vorlage der Registrierungsbestätigung oder Registrierungsnummer vom Anlagenbetreiber als Voraussetzung für die Leistung der Vergütungszahlungen nach §§ 32 oder 33 EEG fordern.
2. Meldung von PV-Anlagen bei der Bundesnetzagentur als Vergütungsvoraussetzung
Ein Anspruch auf Vergütung nach §§ 32 und 33 EEG besteht nicht, wenn die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber seine PV-Anlage nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet hat. Wie sich der jeweilige Netzbetreiber den Nachweis der erfolgten Meldung erbringen lässt, obliegt ihm. Eine Möglichkeit wäre, sich die Kopie der Datenmeldung an die Bundesnetzagentur von der Anlagenbetreiberin bzw. dem Anlagenbetreiber vorlegen zu lassen oder eine einfache Erklärung über die erfolgte Meldung anzufordern.
Sofern in Ihrem Unternehmen die Vergütungen unabhängig von einer erfolgten Meldung der Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur geleistet werden, ist das Verfahren zu ändern.
Anfragen an die Bundesnetzagentur:
per E-Mail: kontakt-solaranlagen@bnetza.de per Fax: 0180 5 734870-1001
schriftlich: Bundesnetzagentur, DLZ 60, Postfach 10 04 40, 34004 Kassel
telefonisch: 0561/7292-120 (montags bis donnerstags von 9 bis 15 Uhr, freitags bis 14 Uhr)
Das Formular zur Meldung von PV-Anlagen inklusive Erläuterungen finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur http://www.bundesnetzagentur.de oder unter http://www.sfv.de/artikel/2008/meldepflicht_fuer_pv-anlagenbetreiber_ab_01012009.htm
Da sich die Rahmenbedingungen unseres Erachtens nicht geändert haben, müsste daher dem Netzbetreiber z.B. eine Kopie der Datenmeldung an die Bundesnetzagentur oder eine einfache Erklärung über die erfolgte Meldung ausreichen.
Sollte der Netzbetreiber bis zum Stichtag der Umsatzsteuer-Voranmeldung die fällige Einspeisevergütung noch nicht ausgezahlt haben, so ist dies dem Finanzamt mit einer entsprechenden "Nullmeldung" anzuzeigen. Eine Rücksprache mit Ihrem Steuerberater ist anzuraten.
Die aktuellen Vergütungssätze für PV-Anlagen auf/an Gebäuden bis 30kW und einem Inbetriebnahmedatum bis 31.03.2012 sind:
24,43 Cent/kWh für die Überschusseinspeisung
8,05 Cent/kWh für den Eigenverbrauch bis 30 kW und Anteil bis 30 %
12,43 Cent/kWh für den Eigenverbrauch bis 30 kW und Anteil über 30 %