In der vom Bundestag am 29.3.2012 beschlossenen EEG-Änderung (BT-Drs.
17/8877 i.V.m. 17/9152) steht in § 66 "Übergangsbestimmungen":
„Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind, gilt nach dem 31. Dezember 2012 § 33 Absatz 4; im Übrigen gilt das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am … [einsetzen: Datum des letzten Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung.
Satz 1 gilt auch für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden, die nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Juli 2012 nach § 3 Nummer 5 in Betrieb genommen worden sind, wenn für die Anlage vor dem 24. Februar 2012 nachweislich ein schriftliches oder elektronisches Netzanschlussbegehren unter Angabe des genauen Standorts und der zu installierenden Leistung der Anlage gestellt worden ist.““
Für die Photovoltaik Anlage ist demnach nach dem jetzigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens folgende Vergütung zu planen, wenn die Anlage bis zum 30.6.2012 fertiggestellt wird:
anteilig bis 30 kWp: 24,43 Ct/kWh
anteilig über 30 - 100 kWp: 23,23 Ct/kWh anteilig über 100 kWp bis 220 kWp: 21,98 Ct/kWh
Bitte beachten Sie jedoch:
Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Gesetzesänderungen werden am 11. Mai im Bundesrat behandelt: Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Es ist fraglich, ob der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen wird, da die schwarz-gelb geführten Bundesländer zum jetzigen Zeitpunkt bereits signalisiert haben, dass kein Einspruch zu erwarten ist.
Der Gesetzgebungsprozess wird danach mit Unterschrift des Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger abgeschlossen.