Die Vergütungsdauer nach EEG umfasst den Rest des laufenden Kalenderjahres zuzüglich der folgenden 20 Jahre, also insgesamt zwischen 20 und 21 Jahren, je nachdem, wann die Anlage im Verlauf eines Kalenderjahres installiert wurde. Danach, für die ersten unter dem EEG installierten Anlagen ab 1.1.2021, besteht weder eine Abnahmepflicht des Netzbetreibers für den erzeugten Strom, noch ein Vergütungsanspruch. Nach aktuellem Stand wird es am lukrativsten sein, den Strom dann so weit wie möglich zur Deckung des Eigenbedarfs zu verwenden. Wünschenswert ist auch, dass spätestens bis 2021 eine diskriminationsfreie Belieferung unmittelbarer Nachbarn mit der dann zumindest im Fall von PV-Anlagen konkurrenzlos günstigen elektrischen Energie durch den Gesetzgeber ermöglicht wird.