Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
Ich vermute mal, dass jetzt entscheidend ist, wie der Gestattungsvertrag formuliert ist: wann ist der erste zulässige Kündigungstermin?
Ich vermute, das werden wohl die Anwälte entscheiden.
Können Sie uns bitte informieren, wie das Ganze weitergeht?
Wahrscheinlich will der jetzige Erwerber der Immobilie einfach auch ein wenig von der Dachpacht abbekommen...