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Kündigung des Gestattungs- und Nutzungsvertrages trotz erstrangiger Dienstbarkeit

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Eingestellt 17, Feb 2016 in Photovoltaik von Martin Höllerer

Hallo Zusammen

Ich bin PV-Betreiber auf einem gepachteten Dach. Durch einen Besitzerwechsel (Insolvenz) hat mir der neue Besitzer des Gebäudes meinen Gestattungs- und Nutzungsvertrag nach §111 InsO gekündigt mit der Aussage, das in meiner erstrangigen Dienstbarkeit mit Reallast ein Fehler wäre. Der Fehler sei die Laufzeit der Dienstbarkeit. Die ist folgendermaßen formuliert: "die Dienstbarkeit erlischt nach Beendigung des Gestattungsvertrages zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten von 19.12.2011".

Der Wortlaut wurde mir von der Fa. Storm Energy Nürnberg so vorgegeben und für mich war der damalige Kaufvertrag damit wasserdicht. Dieser Wortlaut scheint auch in allen anderen Verträgen von weiteren Käufern von PV-Anlagen der Fa. Storm so zu sein.

Ich ging natürlich immer von einer normalen Bauzeit von 20 Jahren (EEG.Zusage) aus und mache diese Dienstbarkeit ja genau wegen einer möglichen Insolvenz und um meine Vorauspacht von 45K zu schützen. Sogar die finanzierende Bank des ursprünglichen Besitzers ist von ihrem 1. Rang zurückgetreten und mit den 1. Rang zu ermöglichen.

Gibt es hier schon irgendwelche Urteile oder ähnliche Fälle?


Vielen Dank für ihre Hilfe

Martin Höllerer

   

1 Antwort

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Beantwortet 14, Mär 2016 von Andreas Horn (517 Punkte)

Hier mal der §111 der InsO:

§ 111
Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts

Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.

Ich vermute mal, dass jetzt entscheidend ist, wie der Gestattungsvertrag formuliert ist: wann ist der erste zulässige Kündigungstermin?

Ich vermute, das werden wohl die Anwälte entscheiden.

Können Sie uns bitte informieren, wie das Ganze weitergeht?

Wahrscheinlich will der jetzige Erwerber der Immobilie einfach auch ein wenig von der Dachpacht abbekommen...

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