Bei der Insolvenz des Modulherstellers läuft die Garantie leer. In Anspruch genommen werden kann aus der Garantie nur der Garantiegeber und wenn dieser wegen Insolvenz seine rechtlichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann, sieht die Situation schlecht aus. Der Kunde wendet sich auch nicht immer an den Installateur. Der Installateur haftet im Rahmen seiner eigenen vertraglichen Verpflichtung. Wenn der Installateur noch im Rahmen seiner Gewährleistung haftet, dann haftet er unabhängig davon, ob der Modulhersteller insolvent ist oder nicht. Ist allerdings die Gewährleistung abgelaufen und hat der Installateur keine Verpflichtung übernommen, auch neben dem Garantiegeber selber noch eine Garantie zu gewähren, hat der Kunde das Nachsehen. Das ist allerdings in unserem Wirtschaftsverkehr recht üblich. Dies gilt zumindest soweit, wie der Modulhersteller oder Anlagenbetreiber nicht besondere Versicherungen abgeschlossen haben sollte.