Bei der Zurverfügungstellung von landwirtschaftlichen Flächen für Windkraftanlagen werden sogenannte Nutzungsverträge geschlossen. Gewöhnlich wird vor Projektentwicklung ein Vorvertrag zwischen Flächeneigentümer und Errichter geschlossen, welcher die notwendigen Flächen für den Errichter bis zu vier Jahre sichert. Entsprechend der dann später erfolgten Projektplanung wird dann der Nutzungsvertrag geschlossen, der Regelungen für die Standfläche, die Kran- und Rangierfläche, für die Rotorüberflugsfläche und notwendige Abstandsflächen enthält. Dazu kommen Regelungen für die Wegeführung und die Kabeltrasse.
Solche Verträge sind recht umfangreich und ich möchte sogleich davor warnen, ungeprüft "Musterverträge" aus dem Internet zu entnehmen. Wir entwerfen bzw. prüfen seit vielen Jahren solche Nutzungsverträge und müssen bei vorgefertigten Verträgen häufig feststellen, dass diese auf das jeweilige Projekt nicht richtig passen. Mindestregelungen in einem solchen Vertrag wären: die in Anspruch genommenen Grundstücke und die jeweiligen Flächen in qm samt Lageplan; die Art und Weise der Nutzung; Ausschluss anderweitiger Nutzung; das Nutzungsentgelt; gegenseitige Haftungsregeln und Haftungsausschlüsse; der Vertragsbeginn und die Laufzeit sowie Optionen zur eventuellen Vertragsverlängerung; Klauseln zur Übertragung des Vertrags auf Rechtsnachfolger oder die auf finanzierende Bank; die grundbuchrechtliche Sicherung.
Bei Abschluss solcher Verträge muss auch das Verhältnis zu bestehenden Pacht- und Nutzungsverträgen geprüft werden. Sonst steht man ganz schnell in einer Haftungsfalle, wenn man einen der Verträge nicht mehr erfüllen kann.
Unabhängig von einem konkreten Projekt wird man die Verträge wohl nur bei einer unabhängigen und spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei prüfen können.