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Herkunftsnachweis bei Solarstromlieferung an Mieter?

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Eingestellt 17, Jul 2015 in Photovoltaik von Christopher Neumann (115 Punkte)

Liebes Experten-Team,
folgende Situation: Solar- und Reststrom soll mittels Summenzählermodell an die Mietparteien eines Mehrfamilienhauses geliefert werden. Den Stromkunden (Mietern) gegenüber muss auf der Stromrechnung gem. §42 EnWG der Energieträgermix ausgewiesen werden. Dieser setzt sich aus dem vor Ort verbrauchten Solarstromanteil und dem bezogenen Reststromanteil zusammen.

Hierzu nun meine Frage: Ist die Ausweisung des Solarstromanteils nur erlaubt, wenn dafür Herkunftsnachweise entwertet wurden?

   

1 Antwort

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Beantwortet 17, Jul 2015 von Geckler, Heinz (2,530 Punkte)

Hallo ChristopherN,

der DGS Franken hat sich auf solche Modelle spezialisiert. Dort bekommen Sie auf jeden Fall alle für Sie relevanten Informationen. Außerdem können Sie dort rechtssichere Verträge kaufen um Ihr Projekt umzusetzen. Es gibt bei der Versorgung von Mietern einige Details zu beachten, vor allem aber auch einige Möglichkeiten zur Umsetzung. Der DGS bietet dazu auch regelmäßig Schulungen, teilweise auch als Webinar an. Hier der Link zum DGS:

http://www.solarakademie-franken.de/index.php?id=42&sem_id=313&ter_id=313

Kommentiert 18, Jul 2015 von Christopher Neumann (115 Punkte)
Hallo Herr Geckler,
danke für Ihre Antwort. Die Musterverträge der DGS liegen mir vor. Meine Frage wird darin (bzw. in den den Verträgen beiliegenden Anwendungshinweisen) allerdings nicht zufriedenstellend beantwortet. Dort heißt es nämlich einerseits, dass für den Solarstrom Herkunftsnachweise entwertet werden müssen. Andererseits wird darauf hingewiesen, dass das Gesetz ganz offensichtlich nicht für Mieterstrommodelle gedacht ist und deshalb nur solche Kennzeichnungspflichten wahrgenommen werden sollen, die mit vertretbarem Aufwand zu erfüllen sind. Deswegen interessiert mich ja auch die Praxis in anderen Projekten.

Aber nochmal vom Wortlaut des Gesetzes her gedacht: Wenn ich ins EEG schaue, steht dort in "§ 79 Herkunftsnachweise" unter Abs. 1: "Die zuständige Behörde stellt Anlagenbetreibern Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus, der nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 auf sonstige Weise direkt vermarktet wird."

In besagtem §20 Abs. 1findet sich nun folgende Aussage: "Anlagenbetreiber dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den folgenden Veräußerungsformen wechseln:
1. der geförderten Direktvermarktung
2. einer sonstigen Direktvermarktung
3. der Einspeisevergütung nach § 37 und
4. der Einspeisevergütung nach § 38.

Laut EEG stellt die zuständige Behörde (Umweltbundesamt) also Herkunftsnachweise für Strom aus EE aus, der im Sinne des §20 Abs. 1 Nr. 2 zur "sonstigen Direktvermarktung" gehört. Direkverbrauchter Solarstrom gehört allerdings nicht hierzu, wie aus § 20 Abs. 3 Nr. 2 hervorgeht: "Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber jederzeit [...] den Strom vollständig oder anteilig an Dritte veräußern, sofern diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird."

Was ist also mit diesem vor Ort erzeugten und verbrauchten Solarstrom? Gibt es dafür Herkunftsnachweise? Ist für mich nicht eindeutig.

Im EnWG (§ 42 Abs. 5 Nr. 1) steht hingegen: "Eine Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien zum Zweck der Stromkennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 liegt nur vor, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien verwendet, die durch die zuständige Behörde nach § 55 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden"

Demnach muss also auch vor Ort erzeugter und verbrauchter Solarstrom mit Herkunftsnachweisen nachgewiesen werden. Aber im EEG steht, wie oben beschrieben, nichts dazu, wie die Herkunftsnachweise für diesen vergeben werden.

Ich hoffe die Problematik ist detailliert genug darsgestellt. Hat jemand eine Lösung bzw. Praxiserfahrung, was dies angeht?
Kommentiert 19, Jul 2015 von Geckler, Heinz (2,530 Punkte)
Hallo ChristopherN,
nachdem Herr Michale Vogtmann vom DGS-Franken in dieser Thematik seit Jahren kompetent unterwegs ist und auch als Referent zu diesen Themen bundesweit Vorträge hält wird er Ihnen sicher gerne eine Antwort auf Ihre konkrete Frage geben.  Nachdem die Mail-Adresse von Herrn Vogtmann im Internez an mehereren Stellen veröffentlicht ist erlaube ich mir hier, Ihnen diese Adresse zur Kontaktaufnahme mitzuteilen:
vogtmann@dgs-franken.de
Viel Erfolg, HG
Kommentiert 19, Jul 2015 von Christopher Neumann (115 Punkte)
Danke für die Info, werde mich an Herrn Vogtmann wenden.
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