Liebes Experten-Team,
folgende Situation: Solar- und Reststrom soll mittels Summenzählermodell an die Mietparteien eines Mehrfamilienhauses geliefert werden. Den Stromkunden (Mietern) gegenüber muss auf der Stromrechnung gem. §42 EnWG der Energieträgermix ausgewiesen werden. Dieser setzt sich aus dem vor Ort verbrauchten Solarstromanteil und dem bezogenen Reststromanteil zusammen.
Hierzu nun meine Frage: Ist die Ausweisung des Solarstromanteils nur erlaubt, wenn dafür Herkunftsnachweise entwertet wurden?