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Solaren Eigenversorgungs- und Mieterstromkonzepten droht Belastung mit Stromsteuer

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Eingestellt 9, Mai 2016 in Photovoltaik von Christopher Neumann (115 Punkte)

Offenbar hat die Regierung erhebliches Interesse daran, dezentralen Energieversorgungskonzepten, wie solaren Eigenversorgungs- und Mieterstrommodellen, weitestgehend den Garaus zu machen. Müssen Eigenversorger mit Anlagen >10 kWp seit dem EEG 2014 bereits einen Teil der EEG-Umlage abführen und Mieterstrom-Modelle mit der vollen EEG-Umlage rechnen, soll nun offensichtlich auch die Stromsteuerbefreiung fallen.

Dies scheint zwar schon länger vom Gesetzgeber geplant zu sein: Bereits der Ende letzten Jahres kursierenden Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes ("Strommarktgesetz") löste diesbezüglich Unruhe aus. Dort hieß es sinngemäß, dass es keine Doppelförderung aus Einspeisevergütung bzw. Marktprämie einerseits und Stromsteuerbefreiung andererseits mehr geben solle. Allerdings stellte der Entwurf auch klar, dass sich dies auf "Strommengen" und nicht auf die "Anlage" bezieht, d.h. unmittelbar vor Ort selbst verbrauchter oder an Dritte gelieferter Strom, der ja - abgesehen von älteren Anlagen - ohnehin keine Förderung nach dem EEG mehr erhält, bliebe weiterhin von der Stromsteuer befreit, während für die ins Netz eingespeisten Überschüsse nach wie vor Anspruch auf Einspeisevergütung bzw. Marktprämie bestünde. Margarete von Oppen gab entsprechend Entwarnung im pv magazine.

Doch nun scheint es einen neuen Versuch zu geben, die Stromsteuerbefreiung für solare Eigenversorgungs- und Mieterstromkonzepte weitestgehend zu eliminieren. Zur Erinnerung: Aktuell ist die Stromsteuerbefreiung in § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) oder b) geregelt. Dort steht: „Von der Steuer ist befreit: Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und

a)      vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder

b)      von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen“.

Im Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes findet sich auf S. 23 der neu § 8e ("Stromsteuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern"), der den bisherigen Befreiungs-Paragraphen ersetzen soll. Dort heißt es nun in Absatz 1: „Strom ist bis zu 20 Megawattstunden pro Kalenderjahr und Anlagenbetreiber von der Steuer befreit, wenn er

·         in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt,

·         in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Anlage entnommen und

·         nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Strom eingespeist wird.“

Und weiter: „Werden die 20 Megawattstunden Strom überschritten, entsteht die Steuer für die gesamte Strommenge nach dem Steuersatz des § 3“.

Dementsprechend kommen die Rechtsanwälte von vonBredow Valentin Herz auch zu folgendem, vernichtendem Fazit: „Das Bundesfinanzministerium hat mit dem Entwurf ­ganze Arbeit geleistet und will – gerade in Zeiten des Pariser Klimagipfels – den Erneuerbaren Energie sowie der dezentralen Energieversorgung an den Kragen. Die Tage der gleichzeitigen Förderung durch eine Stromsteuerbefreiung und durch das EEG bzw. KWKG sind scheinbar gezählt. Auch die sonstige Begünstigung der dezentralen Energieversorgung sowie der Eigenversorgung mittels Strom aus erneuerbaren Energien wird nach dem Willen des Gesetzgebers ordentlich gestutzt. Indem derartige Stromversorgungskonzepte im Vergleich zu fossilen Konzepten benachteiligt werden, wird die mit der Einführung der Stromsteuer intendierte ökologische Lenkungswirkung endgültig pervertiert. Die neuen Regelungen hätten drastische Folgen für die Wirtschaftlichkeit – gerade auch von Bestandsprojekten. Die Pioniere der Energiewende, die den dezentral erzeugten Strom unter Verzicht auf eine staatliche Förderung selbst nutzen, werden nun ausgerechnet im Namen der Ökosteuer zur Kasse gebeten und in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet.“

Nun könnte man an der Stelle natürlich die Frage aufwerfen, was das soll. Angesichts der gesetzgeberischen Schikanen der jüngeren Vergangenheit kann man sich diese Frage aber auch sparen. Deshalb frage ich lieber: Wie können wir – die Interessensvertreter der solaren Eigenversorgungs- und Mieterstromkonzepte – etwas dagegen tun? Welche Politiker müssen darauf aufmerksam gemacht werden, sodass sie noch intervenieren können?

Es geht ja gar nicht darum, zu verhindern, dass sich die PV „dem Markt stellt“. Es geht darum, faire und planungssichere Bedingungen für einen raschen Ausbau der EE zu schaffen – und dazu gehören Konzepte wie Eigenversorgung und Mieterstrom. Diese können ohne Förderung des lokal verbrauchten Stroms problemlos funktionieren, selbst mit (einem Teil) der EEG-Umlage kommen sie zurecht. Wenn nun aber zukünftig weitere Strompreisbestandteile wie die Stromsteuer (2,05 Cent/kWh) diese Konzepte zusätzlich belasten sollten, wird der ohnehin lahmende PV-Ausbau jenseits von Eigenheim-Projekten fast vollständig zum Erliegen kommen.

Also, ran an die Arbeit und Lobby-Arbeit für vernünftige Rahmenbedingungen machen!
   

1 Antwort

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Beantwortet 9, Aug 2016 von Roswitha (12 Punkte)

Hallo!

Habe mir erst vor kurzem ebenfalls eine PV-Anlage zugelegt mit der ich serh zufrieden bin. Aber davon das auf die jetzt eine Stuererhöhung zukommen soll hab ich bis jetzt noch nichst gehört.

Vielleicht ist ja mein Energieversorger https://www.stw.at auch noch nicht von dieser Neuerung betroffen.

Werde da aber auf dem laufenden bleiben.

liebe Grüße Roswitha

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