Antwort auf diese Frage gibt § 7 EEG 2014 "Gesetzliches Schuldverhältnis": (1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen."
In § 11 "Abnahme, Übertragung und Verteilung" ist zu lesen: "(1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 14 den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 20 Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen."