Wenn Anlagenbetreiber die Abrechnung der Netzbetreiber kontrollieren möchten, können Sie
- für Anlagen mit Inbetriebsetzung vor dem 1.4.2012 unseren Vergütungsrechner nutzen (siehe http://www.sfv.de => Betreiber-Themen => Vergütungsrechner) oder
- anhand der Vergütungstabelle (siehe http://www.sfv.de => Betreiber-Themen => Vergütungstabelle) eigene Berechnungen vornehmen. Die dort aufgeführten Vergütungen sind Nettobeträge.
Gern geben wir hierbei Hilfestellung.
Sollte dem Netzbetreiber ein Berechnungsfehler nachgewiesen werden können, so sollte man ihn schriftlich zur Korrektur des Rechnungsbetragen auffordern. Wenn die exakte Endabrechnung trotz Widerspruch nicht erfolgt, kann ein Mahnverfahren durchgeführt werden. Nähere Infos hierzu findet man u.a. hier:
http://www.sfv.de/lokal/mails/sj/mahnbesc.htm
Zu beachten ist aber auch, dass Anlagenbetreiberinnen und -betreiber nach § 46 Nr. 3 EEG 2012 dazu verpflichtet sind, dem Netzbetreiber
bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten (Zählerstandsmeldung) korrekt zur Verfügung zu stellen. Der Netzbetreiber ist anhand dieser Daten verpflichtet, die Endabrechnung unentgeltlich zu erstellen.