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2 Anlagen auf einem Grundstück mit exakt 10kWp beide befreit oder 20 kWp Sonnensteuer?

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Eingestellt 20, Jan 2015 in Photovoltaik von Jürgen Eiselt (128 Punkte)

Meine konkreten Fragen sind:

  1. Wenn ich auf einem Grundstück / Gebäude zwei Zähler des EVU habe und zwei PV-Anlagen montiere (je eine pro Zähler des EVU), jede ist max 10 kWp – bleiben die von EEG-Umlage befreit oder werden diese zusammen gefaßt und dann als 20 kWp EEG-Umlagen-pflichtig ???
  2. Wenn ich PV und eine Klein-Windanlage betreibe; kann jede Anlage bis 10 kWp groß sein und dann von EEG-Umlage befreit oder werden diese zusammen gefaßt und müssen in der Summe max 10 kWp haben (hier ist ein gemeinsamer Betreiber)

Danke im Vorraus für Eure Hilfe

   
Kommentiert 1, Feb 2015 von Jürgen Schäfer (221 Punkte)
Meine provokante Gegenfrage ist:
Wozu ins VNB-Netz einspeisen?
Wozu EEG-Vergütung beziehen?
Warum nicht lokal den Strom verbrauchen?
Mit geeigneten Speichern zwischenspeichern und dann autark werden.
Im Idealfalle mit Nachbarn zusammen schließen und ein lokales Netz aufbauen.
Lösungen gibt es zur Genüge!

Keinen Ärger mit dem Finanzamt, keine Vorschriften vom VNB, einfach nur unabhängig werden und die PV dort hinbringen, wo sie hin will: dezentrale Energieversorgung.
Jürgen Schäfer, 01.02.2015
Kommentiert 2, Feb 2015 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Die Idee ist nicht ganz neu und sicher sehr verlockend.

Wer allerdings glaubt, auf diese Weise eine vollständige Energiewende hinzubekommen, der sollte den Blick nicht nur auf die ländlichen und kleinstädtischen Wohngebiete sondern auch auf die Millionenstädte Müchen, Berlin oder Köln und nicht zuletzt auf die Industrieanlagen im Ruhrgebiet werfen.

3 Antworten

+3 Punkte
Beantwortet 22, Jan 2015 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Bearbeitet 2, Feb 2015 von Susanne Jung
Sowohl die Clearingstelle EEG (https://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2014/31) als auch die Bundesnetzagentur erarbeiten derzeit eine Empfehlung / einen Leitfaden zu Anwendungsfragen in Verbindung zu § 61 EEG 2014. Der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. wird sich mit einer Stellungnahme bei der Clearingstelle EEG beteiligen. 
 
Ihre Frage betreffen die Problematik, wie § 61 (2) Nr. 4 letzter Teilsatz ("§ 32 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden") im Zusammenhang mit der Festlegung der EEG-Umlagepflicht bei mehreren Anlagen und der Befreiung von der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch bis einschl. 10 kW bzw. 10 MWh anzuwenden ist.  
 
In § 32 (1) EEG 2014 steht:
"Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn
1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage finanziell gefördert wird und
4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden"
 
Unsere Antwort auf Frage 1 wäre:
Die beiden Anlagen werden rechnerisch zusammengefasst, wenn sie innerhalb von 12 Monaten in Betrieb gesetzt wurden und sich auf einem Grundstück befinden. Die Anlagenleistung beträgt mehr als 10 kW, somit unterliegt der Eigenverbrauch der EEG-Umlagepflicht.
 
Zu Frage 2:
Da eine PV- und Windstromanlage keinen Strom aus "gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen" und somit Bedingung 2. in § 32 (1) EEG 2014 nicht erfüllt ist (es sind UND-Verknüpfungen - alle Bedingungen müssen erfüllt sein!), werden sie rechnerisch nicht zusammengefasst und unterliegen nicht der EEG-Umlagepflicht auf Eigenverbrauch.
 
 
 
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Beantwortet 21, Jan 2015 von Geckler, Heinz (2,530 Punkte)

Hallo Herr Eiselt,

zu Frage 1.:

Nach meiner Erfahrung werden PV-Anlagen die auf dem selben Grundstück installiert wurden als eine Anlage betrachtet. Eine Möglichkeit diese Vorgehensweise zu umgehen wäre es, die 2 Teilanlagen mit einem zeitlichen Abstand von mehr als12 Monaten zu errichten bzw. in Betrieb zu nehmen. Dann zählern die Anlagen laut EG als 2 getrennt zu betrachtende Anlagen.

Das gilt jedoch nur für die Betrachtung zur Ermittlung der Vergütung laut EEG. Wenn bestimmte Anlagengrößen auf einem Grundstück in Summe überschritten sind müssen bezüglich der technischen Ausführung der Installation die Vorgaben für die gesamte errichtete Anlagenleistung berücksichtigt werden. So musste ich z.B. einen zentralen NA-Schutz nachrüsten als ich bei einem Kunden mit der Installation einer Teilanlage auf einem neuen Firmangebäude erriuchtet habe. Die Teilanlage hatte zwar nur ca. 16 kWp, aber in Summe waren dann auf dem Grundstück insgesamt 45 kWp errichtet.

Zu Frage 2. kann ich Ihnen leider keine Auskunft geben, da ich selbst bisher keineWindkraftanlagen errichte und mich deswegen mit dieser Thematik noch nicht befasst habe. Ich kenne jedoch einen Kollegen, der PV und Windkraft im Portfolio hat. Ich werde diesen Kollegen fragen ob er mir die Info geben kann und werde dann gegebenenfalls meine Antwort ergänzen.

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Beantwortet 21, Jan 2015 von Philip Zimmermann (34 Punkte)
Das Thema, welches Sie ansprechen, ist immer wieder großer Diskussionsgegenstand.
dem Unten angegebenen Artikel wird das ganze eingehend erklärt.

Räumliche und zeitliche Nähe der Errichtung spielen eine Rolle sogar unabhängig von Eigentumsverhältnissen.

http://www.photovoltaikforum.com/magazin/recht/eindeutig-uneindeutig-das-zusammenfassen-von-solaranlagen-2686/
Stellen Sie Ihre eigene Frage:

 

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