Sowohl die Clearingstelle EEG (
https://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2014/31) als auch die Bundesnetzagentur erarbeiten derzeit eine Empfehlung / einen Leitfaden zu Anwendungsfragen in Verbindung zu § 61 EEG 2014. Der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. wird sich mit einer Stellungnahme bei der Clearingstelle EEG beteiligen.
Ihre Frage betreffen die Problematik, wie § 61 (2) Nr. 4 letzter Teilsatz ("§ 32 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden") im Zusammenhang mit der Festlegung der EEG-Umlagepflicht bei mehreren Anlagen und der Befreiung von der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch bis einschl. 10 kW bzw. 10 MWh anzuwenden ist.
In § 32 (1) EEG 2014 steht:
"Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn
1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage finanziell gefördert wird und
4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden"
Unsere Antwort auf Frage 1 wäre:
Die beiden Anlagen werden rechnerisch zusammengefasst, wenn sie innerhalb von 12 Monaten in Betrieb gesetzt wurden und sich auf einem Grundstück befinden. Die Anlagenleistung beträgt mehr als 10 kW, somit unterliegt der Eigenverbrauch der EEG-Umlagepflicht.
Zu Frage 2:
Da eine PV- und Windstromanlage keinen Strom aus "gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen" und somit Bedingung 2. in § 32 (1) EEG 2014 nicht erfüllt ist (es sind UND-Verknüpfungen - alle Bedingungen müssen erfüllt sein!), werden sie rechnerisch nicht zusammengefasst und unterliegen nicht der EEG-Umlagepflicht auf Eigenverbrauch.
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