Jörg Tuguntke hat recht: auch die zweite Anlage ist dann von der EEG-Umlage befreit.
Hilfreiche wäre es wahrscheinlich für Sie zu wissen, wo das nachzulesen ist?! ;-)
Ich helfe da gerne konkret weiter:
Die Clearingstelle hat sich in der Empfehlung 2014/31 mit dieser Fragestellung auseinandergesetzt und unter Nummer 3 in der Zusammenfassung geschrieben:
"
<!-- EndFragment -->Bei der sog. Kleinanlagenregelung in § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 kommt es
für die Frage, ob eine aus mehreren zur Eigenversorgung betriebenen PVModulen bestehende Installation die 10-kW
p-Schwelle überschreitet, maßgeblich darauf an, ob „sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden“ (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014) und ob sie „innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind“ (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EEG 2014).
Für die Bestimmung der installierten Leistung kommt es auf die elektrische (Nenn-)Wirkleistung der Module in Gleichspannung und nicht auf die Leistung des Wechselrichters an (Rn. 42 ff.).
Also: das zeitliche Anlagensplitting hinsichtlich der EEG-Umlagebefreiung auf echten Eigenverbrauch (mit Personenidentität!) funktioniert offenbar. Genaugenommen sogar dann, wenn die zweite Anlage in Ihrem Fall am 1.9.2016 in Betrieb geht.
Quellen:
https://www.clearingstelle-eeg.de/files/Empfehlung_2014-31.pdf
http://www.maslaton.de/news/Clearingstelle-EEG-veroeffentlicht-Empfehlung-zur-Eigenversorgung-nach-dem-EEG-2014--n360
Hoffe, das hilft weiter! :-)