Eine kleine Kommune will ihre Kläranlage erweitern und dabei Dachflächen nach und nach zur Eigenstromversorgung mit Solarstromanlagen bestücken. Zunächst steht ein Bestandsdach für eine kleine 10 kWp-Anlage zur Verfügung. In 2015 - ein Jahr später - soll eine Abdeckung eines Klärbeckens gebaut werden und wiederum mit einer 10 kWp-Anlage bestückt werden. In 2016/17 soll dann ein neues Technikgebäude errichtet werden und auch mit einer kleinen Anlage belegt werden. Der Strom der Anlage wird weitestgehend in der Kläranlage selbst verbraucht.
Nun die Frage: Gilt die Befreiung des Eigenverbrauchs für Anlagen <10 kWp auch dann, wenn mehr als 12 Monate später eine weitere PV-Anlage auf dem selben Grundstück errichtet wird? Genauer: hat die Befreiung für die Erstanlage Bestand? Bekommt die zweite Anlage ebenfalls die Befreiung, wenn diese wiederum <10 kWp ist?
Falls die Anlagen trotz des zeitlichen Abstands von >12 Monaten zusammengefasst werden: wie müssen die Einspeisungen kaskadiert werden, damit die Erstanlage (sofern diese die Umlage-Befreiung beibehält) weiterhin prioritär zum Eigenverbrauch herangezogen wird?
Wie kann dies ggf. messtechnisch abgegrenzt werden?
Aus dem Gesetz werde ich hierzu nicht wirklich schlau:
§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger, Abs. 2, Nr. 4 sagt:
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Eigenversorgungen,
4. wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres; §32 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 32 Förderung für Strom aus mehreren Anlagen
(1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach §19 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn
1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage finanziell gefördert wird und
4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
Ich lese daraus, dass die Umlagebefreiung nur für die erste Anlage gilt, für diese aber dauerhaft über 20 Jahre, unabhängig davon, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Anlage errichtet wird, die dann aber EEG-Umlage zahlen muss. Unlogisch wäre dann allerdings, dass bei zeitgleicher Errichtung beider Anlagen auch beide Anlagenteile EEG-Umlage zahlen müssen, bei um mehr als 12 Monate zeitversetzter Errichtung jedoch nicht...
Weiß hier jemand genauer Bescheid?