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EEG-Umlagebefreiung auf Eigenverbrauch bei Anlagen <10kWp und Anlagenzusammenfassung

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Eingestellt 3, Dez 2014 in Photovoltaik von Andreas Horn (517 Punkte)

Eine kleine Kommune will ihre Kläranlage erweitern und dabei Dachflächen nach und nach zur Eigenstromversorgung mit Solarstromanlagen bestücken. Zunächst steht ein Bestandsdach für eine kleine 10 kWp-Anlage zur Verfügung. In 2015 - ein Jahr später - soll eine Abdeckung eines Klärbeckens gebaut werden und wiederum mit einer 10 kWp-Anlage bestückt werden. In 2016/17 soll dann ein neues Technikgebäude errichtet werden und auch mit einer kleinen Anlage belegt werden. Der Strom der Anlage wird weitestgehend in der Kläranlage selbst verbraucht.

Nun die Frage: Gilt die Befreiung des Eigenverbrauchs für Anlagen <10 kWp auch dann, wenn mehr als 12 Monate später eine weitere PV-Anlage auf dem selben Grundstück errichtet wird? Genauer: hat die Befreiung für die Erstanlage Bestand? Bekommt die zweite Anlage ebenfalls die Befreiung, wenn diese wiederum <10 kWp ist?

Falls die Anlagen trotz des zeitlichen Abstands von >12 Monaten zusammengefasst werden: wie müssen die Einspeisungen kaskadiert werden, damit die Erstanlage (sofern diese die Umlage-Befreiung beibehält) weiterhin prioritär zum Eigenverbrauch herangezogen wird?

Wie kann dies ggf. messtechnisch abgegrenzt werden?

Aus dem Gesetz werde ich hierzu nicht wirklich schlau:

§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger, Abs. 2, Nr. 4 sagt:

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Eigenversorgungen,

4. wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres; §32 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 32 Förderung für Strom aus mehreren Anlagen
(1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach §19 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn
1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage finanziell gefördert wird und
4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Ich lese daraus, dass die Umlagebefreiung nur für die erste Anlage gilt, für diese aber dauerhaft über 20 Jahre, unabhängig davon, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Anlage errichtet wird, die dann aber EEG-Umlage zahlen muss. Unlogisch wäre dann allerdings, dass bei zeitgleicher Errichtung beider Anlagen auch beide Anlagenteile EEG-Umlage zahlen müssen, bei um mehr als 12 Monate zeitversetzter Errichtung jedoch nicht...

Weiß hier jemand genauer Bescheid?

   

1 Antwort

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Beantwortet 3, Dez 2014 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Bearbeitet 3, Dez 2014 von Susanne Jung
Lieber Herr Horn,

ich lese aus den gesetzlichen Regelungen gerade nicht, dass die Umlagebefreiung für den Eigenverbrauch nur für die erste Anlage gelten würde. Der Eigenverbrauch aus Anlagen bis gesamt 10 kW, die nach Ablauf von 12 Monaten in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage in Betrieb gesetzt werden, unterliegt aus meiner Sicht nicht der EEG-Umlagepflicht.

Das EEG 2014, insbesondere der § 61 ist so komplex, dass es sehr logisch ist, zahlreiche Rechtsauffassungen zu vertreten.

Die Clearingstelle EEG wird in Kürze ein Empfehlungsverfahren zur EEG-Umlagepflicht auf Eigenverbrauch eröffnen. Ich habe dafür geworben, das von Ihnen aufgeworfene Thema in den zu klärenden Fragekatalog aufzunehmen.
Kommentiert 3, Dez 2014 von Andreas Horn (517 Punkte)
Herzlichen Dank!
Ich halte die EEG-Umlage auf PV-Eigenverbrauch nach wie vor für verfassungswidrig. Gibt es Aussichten, dass hier jemand tatsächlich vor dem Bundesverfassungsgericht klagt? Ich hätte einen Kunden, der evtl. eine Anlage mit knapp über 10 kWp für den Eigenverbrauch bauen könnte...
Kommentiert 4, Dez 2014 von Geckler, Heinz (2,530 Punkte)
Hallo Herr Horn,
weswegen möchte der Kunde "knapp über 10 kWp" bauen? Ich habe bei einem Kunden, bei dem optische Gründe vorlagen das Modulfeld so zu plannen, dass wir mit den Standardmodulen ebenfalls knapp über 10 kWp gelegen wären, Module mit kleinerer Leistung geplant. So kommen wir unter die 10 kWp-Grenze, haben eine optisch ansprechende Lösung und haben sogar noch die Möglichkeit sehr preiswerte Module zu verbauen. Die "Leistungsschwächeren" Module haben normalerweise einen günstigeren Wp-Preis.
Kommentiert 4, Dez 2014 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Bearbeitet 4, Dez 2014 von Susanne Jung
Lieber Herr Horn,
leider haben wir keine Informationen darüber, ob eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht in Vorbereitung ist. Auch wir hätten diesen  Weg sehr begrüßt und hatten zu diesem Zweck auch ein Gutachten (http://www.sfv.de/artikel/eeg_2014-novelle_in_teilen_europarechts_und_verfassungswidrig_.htm) erstellen lassen.

Lieber Herr Geckler,
wenn große Dächer nur mit Anlagen bestückt werden, die eine Größe von 10 kW nicht überschreiten, obwohl mehr Platz zur Verfügung steht und ein Investitionswille für größere Installationen signalisiert wird, so erweist man der Energiewende einen Bärendienst! Und man kapituliert vor den widersinnigen Regelungen des EEG.

Wir sollten deshalb zu jedweder Gelegenheit die Finger in die Wunde legen und auf rechtliche Unstimmigkeiten und Verhinderungsstrategien hinweisen, um Veränderung anzustoßen. Wenn es Möglichkeiten zur Klärung gibt, so sollten diese dringend angestoßen werden.
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