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EEG-Umlagebefreiung auf Eigenverbrauch bei mehreren Anlagen <10kWp

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Eingestellt 23, Feb 2016 in Photovoltaik von MH

Ich betreibe seit dem 22.09.2015 eine PV-Anlage mit 9,88 kWp-Leistung und Speicher. Ich bin von der EEG-Umlage gemäß §61 Abs. 2 (4) befreit.

Ich möchte ab dem 23.09.2016 eine weitere PV-Anlage mit 9,88 kWp-Leistung installieren.

Es soll sich nach Definition §32 Abs. 1 (4) um mehrere Anlagen handeln!


Bin ich dann immer noch komplett, teilweise oder gar nicht mehr von der EEG-Umlage befreit?



   

3 Antworten

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Beantwortet 23, Feb 2016 von ✦Jörg Tuguntke (1,368 Punkte)

Moin, moin,

nach aktuellem Gesetzesstand wären Sie dann "wieder" von der EEG-Umlage befreit.

mfg  tugu


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Beantwortet 23, Feb 2016 von Andreas Horn (517 Punkte)

Jörg Tuguntke hat recht: auch die zweite Anlage ist dann von der EEG-Umlage befreit.

Hilfreiche wäre es wahrscheinlich für Sie zu wissen, wo das nachzulesen ist?! ;-)

Ich helfe da gerne konkret weiter:

Die Clearingstelle hat sich in der Empfehlung 2014/31 mit dieser Fragestellung auseinandergesetzt und unter Nummer 3 in der Zusammenfassung geschrieben:

" <!-- EndFragment -->Bei der sog. Kleinanlagenregelung in § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 kommt es
für die Frage, ob eine aus mehreren zur Eigenversorgung betriebenen PVModulen bestehende Installation die 10-kW
p-Schwelle überschreitet, maßgeblich darauf an, ob „sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden“ (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014) und ob sie „innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind“ (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EEG 2014).
Für die Bestimmung der installierten Leistung kommt es auf die elektrische (Nenn-)Wirkleistung der Module in Gleichspannung und nicht auf die Leistung des Wechselrichters an (Rn. 42 ff.).

Also: das zeitliche Anlagensplitting hinsichtlich der EEG-Umlagebefreiung auf echten Eigenverbrauch (mit Personenidentität!) funktioniert offenbar. Genaugenommen sogar dann, wenn die zweite Anlage in Ihrem Fall am 1.9.2016 in Betrieb geht.

Quellen:

https://www.clearingstelle-eeg.de/files/Empfehlung_2014-31.pdf

http://www.maslaton.de/news/Clearingstelle-EEG-veroeffentlicht-Empfehlung-zur-Eigenversorgung-nach-dem-EEG-2014--n360

Hoffe, das hilft weiter! :-)

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Beantwortet 24, Feb 2016 von ✦Susanne Jung (1,633 Punkte)
Bearbeitet 24, Feb 2016 von ✦Susanne Jung

Bitte beachten Sie, dass sowohl die Größe des Speichers als auch die Frage der Personenidentität zwischen Speicher-Betreiber und Letztverbraucher zur Beurteilung der EEG-Umlagepflicht relevant sein könnte. Hintergrund-Infos hierzu finden Sie unter http://www.sfv.de/artikel/doppelte_eeg-umlagepflicht_auf_speicherstrom.htm und in diesem Forum.

Außerdem noch ein Hinweis:

Bei vielen Rechtsfragen zur EEG-Umlagepflicht (insbesondere zur Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher und zum Speicherstrom) gibt es erhebliche Interpretations-Differenzen zwischen den Aussagen im rechtsunverbindlichen, derzeit noch immer nur im Entwurf vorliegenden Leitfaden "Eigenversorgung" der Bundesnetzagentur (http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1432/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Eigenversorgung/Eigenversorgung-node.html) und den Meinungen der juristischen Experten (siehe: Konsultaion zum BNetzA-Leitfaden).

Rechtssichere Aussagen zur EEG-Umlagepflicht sind deshalb kaum zu erbringen - auch nicht von den Experten bei Top50Experts.






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