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Kann man eine PV-Anlage ganz ohne das Finanzamt betreiben?

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Eingestellt 12, Okt 2014 in Photovoltaik von Andreas Horn (517 Punkte)
Bearbeitet 12, Okt 2014 von Andreas Horn

Bisher war es in der Regel so, dass PV-Anlagen in steuerlicher Hinsicht (nicht gewerberechtlich!) als Gewerbe betrachtet wurden. Voraussetzung hierfür war die "Gewinnerzielungsabsicht", sowie dauerhafte Einnahmen aus dem Verkauf des Solarstroms. Die steuerliche Einstufung als Gewerbe hat zwei Konsequenzen:

  • Umsatz-/Mehrwertsteuer: Die Mehrwertsteuer für die Investitionskosten wird vom Finanzamt (FA) zurückerstattet, die PV-Einspeisevergütung erhält man zzgl. MwSt, die man aber als Umsatzsteuer wieder ans FA abführen muss. Dies gilt heute in der Regel für den Anteil der Überschusseinspeisung.
  • Einnahmen aus Gewerbebetrieb (Anlage GSE): Die PV-Anlage kann steuerlich genutzt werden, indem aus dem Gewerbebetrieb (in den Anfangsjahren!) Verluste steuerlich geltend gemacht werden können. Man macht eine "Einnahmen-Überschuss-Rechnung (bzw. Gewinn-/Verlust-Rechnung) und trägt das Ergebnis in die Anlage GSE bei der Einkommensteuer ein.

Mittlerweile macht es kaum noch Sinn, eine kleine PV-Anlage auf dem Privathaus steuerlich als Gewerbe geltend zu machen,

  • da der "Gewinn" absolut relativ niedrig ist (auch wenn PV-Anlagen weiterhin lohnend sind!).
  • insbesondere der Eigenverbrauch ( = Privatentnahme aus "Unternehmensvermögen) von der gewerblichen Nutzung abgegrenzt werden muss
  • durch die gewerbliche Betrachtung kaum mehr Vorteile entstehen, aber jahrelang eine Steuererklärung und Umsatzsteuererklärung gemacht werden muss ( = lästiger Aufwand für wenige Euro!)

Daher die Frage, ob es möglich ist, bei einer heute gebauten PV-Anlage auf dem Eigenheim mit Eigenverbrauch ganz ums Finanzamt herum zu kommen und sich so den lästigen Formalienkram zu sparen!

Beispiel: Privathaus mit 3.500 kWh Verbrauch, 6 kWp PV-Anlage für 10.000 Euro (netto), Eigenverbrauchsquote 25% (1.500 kWh). Rund 2.000 Euro Mehrwertsteuer insgesamt, davon quasi 1.500 Euro gewerblich und 500 Euro privat.

Wenn die Eigenverbrauchsquote mit einem Stromspeicher verdoppelt wird, reduziert sich die Mehrwertsteuererstattung auf 1.000 Euro. Bei weiterer Erhöhung der Eigenverbrauchsquote durch Nutzung im Warmwasser- und Heizungsbereich reduziert sich die Mehrwertsteuererstattung entsprechend weiter...

Steuerliche Betrachtung:

Variante A.: Anteil gewerbliche Nutzung (Überschusseinspeisung) = 75%, d. h. 1.500 Euro Mehrwertsteuer kommen vom Finanzamt zurück. Nachteil: wenn sich der Eigenverbrauchsanteil ändert (z. B. wegen Anschaffung von Stromspeicher oder Elektroauto größer wird), muss der gewerbliche Anteil angepasst werden. (Frage: wie geht das konkret?)

Variante B: die komplette Anlage wird gewerblich genutzt, dafür muss aber der eigenverbrauchte Strom als "Privatentnahme" mit Mehrwertsteuer belastet und diese an FA abgeführt werden. Hierzu kam in den letzten Tagen ein Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums, der klar stellt, mit welchem Geldbetrag der eigenverbrauchte PV-Strom zu bewerten ist. Hier im Forum gibt es dazu diesen Beitrag: "Mehrwertsteuer auf Eigenverbrauch - was heißt das konkret?" Als Wert sind NICHT die Herstellkosten aus der PV-Investition anzusetzen (also ca. 13 Ct/kWh), sondern der Preis des Stromversorgers für den Reststrombezug (also derzeit rund 22 Ct/kWh netto, mit Preissteigerungsrate von wahrscheinlich rund 4% p. a. in den nächsten 20 Jahren!). Damit muss man bei dieser Betrachtung viel mehr Mehrwertsteuer für den selbst hergestellten Strom ans Finanzamt zahlen, und zahlt somit drauf!

Variante A scheint recht unsicher und kompliziert - zumindest wenn sich der Eigenverbrauchsanteil ändert. Variante B ist für dein Eigenverbraucher finanziell sehr ungünstig, insbesondere wenn der Strompreis stark gestiegen ist und die Differenz zum PV-Herstellkostenpreis überproportional steigt!

Es wäre also wirklich schön, es ohne Finanzamt machen zu können, auch wenn das (zunächst) etwas mehr kostet (dafür aber Nerven spart):

Was aus meiner Sicht sicher funktionieren wird:

  • Den Strom-Eigenverbrauchsanteil möglichst groß machen (z. B. mit Speicher, E-Fahrzeug)
  • Den Überschuss anderweitig nutzen (z. B. mit Elektrowärmepumpe oder Heizpatrone im Warmwasserspeicher der Heizungsanlage, Heizung der Kellerräume etc.)
  • evtl. noch vorhandene Überschuss-Einspeisung verhindern (z. B. mit Sunny Home Manager, Einspeisebegrenzung am Hausanschluss auf NULL setzen)

Hier wird kein Strom verkauft, es gibt also keine gewerbliche Tätigkeit, somit auch keine Mehrwertsteuererstattung, aber auch nie die Notwendigkeit für irgendwelche Steuererklärungen.

Die Verhinderung der Überschusseinspeisung mit Stromspeicher oder Wärmespeicher kostet zusätzliche Investitionen, die Abregelung ist volkswirtschaftliche Verschwendung. Daher will ich natürlich vorrangig (nach dem direkten Eigenverbrauch) lieber den Überschuss ins Netz einspeisen, als "abregeln".

JETZT aber die verbleibende Frage an die Steuerexperten: bis zu welcher (Bagatell-)Grenze darf ich Überschussstrom an den Netzbetreiber gegen Entgelt liefern, ohne dass die PV-Stromerzeugung dadurch im steuerlichen Sinn "gewerblich" wird?

  • Bis zu welchem Anteil ist die Überschusseinspeisung "Liebhaberei"? Lt. des o. g. Anwendungserlass der Bundesfinanzministeriums gibt es ja bei der Umsatzsteuer eine 10%-Bagatellgrenze.
  • Oder gibt es eine andere Möglichkeit, um eine Überschusseinspeisung möglich zu machen, ohne hierbei mit dem Finanzamt in Konflikt zu kommen?
  • Z. B. den Strom zu "spenden" und hierfür eine Spendenquittung zu erhalten (z. B. über die Stromtauschplattform buzzn.net?).

Oder darf ich den Strom einfach unentgeltlich in das Stromnetz einspeisen, damit zumindest die Verschwendung des Abregelns unterbleiben kann?

Klar: die PV-Anlage kostet nun im schlimmsten Fall 19% (oder fast 1.500 Euro in obigem Beispiel für den Überschussanteil) mehr. Dafür spare ich mir über 20 Jahre evtl. den Steuerberater oder zumindest den Aufwand für die EÜ-Rechnung und Anlage GSE. Autonomie ohne Finanzamt macht Spaß! Und bei einer privaten Heizungsanlage (z. B. Pelletsanlage für 10.000 Euro) denkt auch niemand daran, die Umsatzsteuer zu sparen und sich dafür die Wärme selbst als "Contractor" zu verkaufen...

Ich freue mich auf Eure Anregungen, Kommentar und Ideen!

Mit sonnigen Grüßen,

Andreas Horn

   
Kommentiert 3, Sep 2015 von Andreas Horn (517 Punkte)
Bearbeitet 4, Sep 2015 von Andreas Horn
Für die Meldung einer PV-Anlage, die keinen Totalgewinn erzielt, habe ich einen Excel-Formulargenerator für die Meldung beim Finanzamt entwickelt, der auch die Rendite unter Berücksichtigung der Umsatzsteuerwahl berechnet (auch unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch/Privatentnahme). Siehe hierzu auch die Pressemitteilung von Sonnenkraft Freising, wo das Exceltool angefordert werden kann: http://sonnenkraft-freising.de/blog/pv-ohne-finanzamt-excel-formulargenerator-pressemitteilung/
Kommentiert 21, Jan 2016 von Andreas Horn (517 Punkte)
Mein Gott! Schon seit über 1 1/4 Jahren bearbeite ich dieses Thema mit viel Energie!
Viel ist seither passiert: bei Sonnenkraft Freising kann man ein Exceltool downloaden, mit dem man eine Totalgewinnprognose für das Finanzamt erstellen und eine Anschreiben für das Finanzamt generieren kann, um dem Finanzamt die PV-Anlage als Liebhaberei zu melden.
Jetzt - Anfang 2016 - war ich bei Frank Farenski in "Leben mit der Energiewende TV" und konnte die ganze Thematik nochmals ausführlich im Interview erläutern. Ich hoffe, dass ich damit viele Eigenheimbesitzer ermutigen kann, ganz schnell eine PV-Anlage zum Eigenverbrauch auf ihr Haus zu montieren. Denn: eine bessere Strompreisbremse gibt es nicht!
Zum Mitschnitt der Sendung auf Youtube:
Kommentiert 22, Jan 2016 von Kärntner Sepp (13 Punkte)
Meiner Meinung nach ist die ganze steuerliche Herangehensweise elend kompliziert.
Wer keinen Bezug zur Steuer hat, sollte eher auf eine Insellösung mit Stromspeicher umsatteln oder gleich so projektieren lassen, welche weder netzparallel, noch einspeisevergütet funktioniert. Mit einer 3 oder 6 kwp sind kaum noch € generierbar und der steuerliche Aufwand ist zu volumig.
Kurz: Verbraten, was die Batterie + Panele hergeben ....den Rest aus dem Netz ziehen.
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Wer zu Haus den Platz für einen Speicher hat, stellt eine Staplerbatterie hin, mit
knapp 700 AH aufwärts + 48V.
Einen Wechselrichter mit gutem Batterielader im 230 V Bereich gibt es ab
600 - 700 € oder auch teurer? je nach Hersteller - BleiSäure-Batterien erhält man als ganze Einheit oder als 270 Ah-Blöcke, welche per parallel + Reihenschaltung erweiterbar sind = 24V-Basis.
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In die Unterverteilung baut man einen Wendeschutz, welcher per manuellem Umschalter ( EATON = 30 euro Produkt ) dann von Batterie/Generator über ein 0-Potential auf Netzbetrieb umschaltbar ist - je nach Bedarf und Kapazität der Batterie-Anlage ( ist remotebar und die Kapazitätsangaben auf dem office-Monitor problemlos visualisierbar).
So erhält man eine saubere Trennung zwischen Netz + Generatorstromanlage und benötigt neben dem Ferraris-Zähler + Rücklaufsperre nicht mal einen Zweirichtungszähler, welcher extra Gebühren kostet.
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Im Sommer braucht man den Umschalter kaum betätigen, da die > 700AH Batterie paar Tage lang hält.
Im Winter, wenn kaum effektiv was produziert wird, bleibt der Schalter auf Netzbetrieb.
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Die 400V Verbraucher kann man großteils durch 230V-Verbraucher ersetzen, wie Backofen gegen einen Minibackofen.
Oder man baut eine neue Unterverteilung dazu, welche dann direkt den Netzstrom beziehen.
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In einem Testlauf wird ein Eco-Duschboiler gerade getestet, welcher mit 3 x 230V (gebrückt) von der Batterie gespeist wird - ( Neutralleiter auf 25 mm2 erweitert, wg. fehlender Phasenverschiebung, sonst 40 Ampere Ströme auf dem Neutralleiter )
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Die Preise für Unterverteilungen sind niedrig. Ein paar Hutschienen-Wago-Klemmen und etwas Umverdrahtung dazu...und man hat eine netzgetrennte Anlage, welche noch nebenher den Betrieb von 400V Verbraucher erlauben (Spitzenlasten, welche in der Jahresendabrechnung kaum was ausmachen )
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Berücksichtigen würde ich schon bei der Hausinstallation, dass sämtliche Verbraucher-Zuleitungen in die Unterverteilungen geführt, wie auch Lichtströme komplett getrennt werden ( wie in Frankreich = Standard ). So lassen sich leichtest Umverdrahtungen vornehmen und die Verbraucher mit fernsteuerbaren Relais-Komponenten erweitern.
Via Remote-Programm lassen sich dann die einzelnen Verbraucher individuell von jedem PC-Terminal weltweit ansteuern und man ist nicht an Astro-parametrierten, getimeten Speicherprogrammier-Aktoren gebunden, welche oft dann die Verbraucher zuschalten, ....wenn gerade Wolken die Sonne verdecken.
Per fernsteuerbarem PC-Terminal + lan-CAM kann dann individuell der jeweilige Verbraucher ( Trockner, WM, Backröhre, Pumpensystem f. Gartenbewässerungen, Sauna, Boiler) dazu geschaltet werden ( Lastmanagement = hintereinander ) vom Bürotisch aus.
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Meiner Meinung nach fängt die Photovoltaik nicht bei den Panelen und Wandlern an... sondern schon vor der Elektroinstallations-Planung und da hakt es gewaltig, weil am Kupfer gespart ( obwohl günstig ) und das Geld eher in Badezimmer z.B. in Goldhähne gesteckt wird.
Aber da sind die Konsumschuldner oft überfordert, wenn man mit Planungsvorschlägen daher kommt.
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Die Bauherren sollten, wenn schon PV geplant, die jeweiligen Vorkehrungen treffen.
Im Solarthermiebereich legte man in der Vergangenheit auch immer die jeweiligen Vor- und Rücklaufleitungen im Steigschlitz gleich dazu oder verlegte KG-Rohre mit Revisionen.
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In das Netz einspeisen wollen kaum noch Interessenten - auch diejenigen nicht, welche das nötige Kleingeld dazu haben.
Will der PV-Bereich überleben, muss der Solateur komplett umdenken. Der Trend zum Stromspeicher ist gut, aber OEM-Fertig-Stromspeicherhersteller völligst überteuert - dazu noch netzparallel funktionierend - analog wieder Finanzamt-gebundeled.

Aktuell lockt man kaum einen Interessenten aus dem Loch, wenn man von dem Konsumschuldner rund > 30.000 € abkassieren will. Auch wenn die Zinsen auf den Banken im Keller sind.
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Löblich wäre, wenn die Premium-Hersteller mal Wandler+Batterielader  auf den Markt bringen würden, welche
a) mit eigenen Batterie-Typen harmonieren ( keine überteuerten OEM-Speicher )
b) eine komplette Netztrennung realisieren könnten, so dass nichts mehr eingespeist werden kann ( Fronius hat so was wohl in der Entwicklung - so wäre der  Solar-Konsumschuldner vom Finanzamt + dem ganzen Papierzeug völlig aussen vor und könnte seinen eigen produzierten Strom selber verbraten, bis die Batterie-Kapazität am Ende ist.
Kommentiert 3, Feb 2016 von Emanuel Saß (40 Punkte)
Wenn die PV-Anlage nicht am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, geht der Betrieb auch ohne Finanzamt, klar. Ich sehe aber nicht den Sinn darin. Die Abschreibung AfA aus der Anlage kann sich neben der Erstattung der Mehrwertsteuer positiv auf die Einkommensteuer auswirken. Auch der Wiederverkauf der Anlage oder ihrer Einzelteile profitiert von der steuerlichen Erfassung: Ein Nachkäufer kann sonst die Vorsteuer aus dem Gebrauchtkauf nicht ziehen - sie wird nicht ausgewiesen. Nur um den "Kram" mit dem FA nicht zu bedienen ist eine recht teure Sichtweise.
Kommentiert 3, Feb 2016 von Andreas Horn (517 Punkte)
Es geht hier darum, dass die PV-Anlage schon am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (Verkauf von Überschussstrom nach EEG an den Netzbetreiber) und die PV-Anlage trotzdem OHNE Finanzamt betrieben wird! Der Betreiber kann sich den jahrelangen Aufwand z. B. von Einnahmen-Überschussrechnungen und Einkommensteuer Anlage GSE sparen und (nahezu) den selben finanziellen Vorteil aus der PV-Anlage realisieren. Der PV-Betreiber hat UNABHÄNGIG von einander bei Umsatzsteuer (Kleinunternehmerregelung, ggf. mit Wechsel von Regelbesteuerung) UND Ertragssteuer (z. B. durch Anlagenpreis / Qualität) weitgehend freie Wahl, wieviel er sich mit der Steuer auseinandersetzen will.
Kommentiert 3, Feb 2016 von Emanuel Saß (40 Punkte)
Es kommen nicht nur 19% Umsatzsteuer aus der Anschaffung nicht zurück, auch künftige Ersatzinvestitionen (Wechselrichtertausch), die Wiederholungsprüfungen oder Anlagereinigung muss im Brutto-Sinn bezahlt werden. Diese Autonomie ohne Finanzamt kostet mehr als sie spart. Freiheit um jeden Preis? Ich weiss nicht...
Kommentiert 3, Feb 2016 von Andreas Horn (517 Punkte)
Die Autonomie vom Finanzamt kostet oft eben NICHT oder nur unwesentlich mehr, während man den Arbeitsaufwand mit dem Finanzamt deutlich reduzieren kann. Denn: wenn man z. B. bei der Umsatzsteuer die "Regelbesteuerung" wählt, bekommt man zwar die Vorsteuer aus der Anschaffung zurück, dafür muss man aber auf den Eigenverbrauch Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen! Und die Bemessungsgrundlage hierfür ist der Preis für den Reststrombezug - der dann im Laufe der Jahre steigt (und eben nicht wie die PV-Stromgestehungskosten weitgehend konstant ist!). Am Ende zahlt man, wenn's dumm kommt, mehr Umsatzsteuer, als man als Vorsteuer zurückerstattet bekommen hat.
Sei's drum: wer's genau wissen will, muss halt vollständig rechnen. Das Exceltool "PV ohne Finanzamt" des Vereins Sonnenkraft Freising e. V. hilft dabei und zeigt auf, wie sich die Entscheidungen des PV-Betreibers auf die Wirtschaftlichkeit und den Aufwand für das Finanzamt auswirken...
Kommentiert 4, Jan 2017 von Rolf Walsch (107 Punkte)
@Kärntner
ganz ihrer Meinung
absolut und sauber vom NETZ getrennt und NUR auf Anforderung der Netzbetreiber hin wird eingespeist. Die Kosten der Hardware hat der Netzbetreiber zu zahlen.
Das EEG ändern dahingehend, das ein Laden des Speichers mit grünem Strom anderer ohne EEG Abgabe möglich wird und die bisher negativ vorhandenen Aussagen über "mobile Speicher" aus den jeweiligen Gesetzen entfernen.
Bisher ist es nicht möglich den Strom an Dritte ohne FA zu liefern ( meiner Kenntnis nach )
Kommentiert 4, Jan 2017 von Andreas Horn (517 Punkte)
In Hinblick auf Nachhaltigkeit und Energiewende ist die Trennung vom Netz in den meisten Fällen schlecht, da ein Teil der Überschussenergie "verbraten" wird oder verloren geht. Der teuer bezahlte Strom wird gebraucht!
Wünsche an den Gesetzgeber sind gut und wichtig, helfen derzeit aber für den einzelnen in der Sache nicht konkret weiter.
Zu "PV ohne Finanzamt" möchte ich klarstellen:
* in der Regel ist möglich durch die Wahl der Kleinunternehmerregelung in Punkto Umsatzsteuer mit dem Finanzamt nichts zu tun zu haben.
* Ertragssteuer fällt nicht an, wenn kein Totalgewinn zu erwarten ist und man dem Finanzamt aufzeigt, dass man keine Gewinnerzielungsabsicht hat, sondern die PV-Anlage aus "Liebhaberei" betreibt. Allerdings muss man dies dem Finanzamt zumindest anzeigen. Hunderte PV-Betreiber haben dies mit dem Exceltool von Sonnenkraft Freising schon erfolgreich gemacht! (Siehe www.sonnenkraft-freising.de).

Nur wer selbst dazu nicht bereit ist, der muss Nulleinspeise-Anlagen bauen oder sich komplett vom Netz trennen - beides ist aber für die Energiewende, die Nachhaltigkeit und sogar die persönlichen Finanzen nachteilig.

4 Antworten

+2 Punkte
Beantwortet 13, Okt 2014 von Thomas Seltmann (462 Punkte)
Bearbeitet 13, Okt 2014 von Thomas Seltmann
Spannende Fragen! :-)

Eigentlich weniger "eine Frage", sondern ein ganzer Fragenkatalog. Die Antwort wäre also entsprechend umfangreich. Trotzdem will ich kurz auf einige Punkte eingehen:

Wichtig ist die Trennung der umsatzsteuerlichen und ertragssteuerlichen Betrachtung.

Umsatzsteuer:

Bei einem Jahresumsatz von maximal 17.500 Euro kann man sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen (Kleinunternehmerregelung). Mit der Umsatzsteuer hat man dann nichts zu tun. Wer sich beim Kauf der PV-Anlage aber für die Umsatzsteuerpflicht entscheidet, um die beim Kauf der Anlage bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet zu bekommen, ist daran 5 Jahre gebunden (bei dachintegrierten Anlagen sogar 10 Jahre). Nach dieser Zeit ist eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht möglich, wenn der Umsatz weiterhin maximal 17.500 Euro beträgt.

Die erwähnte 10-Prozent-Grenze ist übrigens keine Bagatellgrenze! Sie besagt lediglich, dass erst bei mindestens 10 Prozent unternehmerischer Nutzung für die gesamte Investion die Vorsteuer erstattet werden kann (volle Zuordnung zum Unternehmen). Auch wer weniger als 10 Prozent des erzeugten Stroms ins Netz einspeist ist umsatzsteuerpflichtig, wenn er nicht die Kleinunternehmerreglung wählt. Eine konkrete Bagatellgrenze gibt es nicht. Wer regelmäßig etwas verkauft ist ist steuerlichen Sinn Unternehmer (das gilt übrigens auch bei E-Bay-Verkäufen).

Ertragssteuer:

Ertragssteuerlich ist das ähnlich. Hier ist aber notwendige Voraussetzung für die steuerliche Einordnung als Unternehmen, dass (wenigstens langfristig) ein Gewinn erwirtschaftet wird. Wenn von den Einnahmen nach Abzug von Abschreibung und Betriebskosten über zwanzig Jahre ein Überschuss bleibt, ist die Photovoltaikanlage ertragssteuerlich ein Gewerbebetrieb. In den einzelnen Jahren anfallende Gewinne sind dann zu versteuern, Verluste können steuermindernd geltend gemacht werden (mit anderen Einkünften verrechnet). Einziger Ausweg hier: Dem Finanzamt plausibel vorrechnen, dass die PV-Anlage (steuerlich betrachtet!) keinen Gewinn erwirtschaftet. Eine solche Anlage kann für den Betreiber sehr wohl Stromkosten sparen und dennoch bei steuerlicher (unternehmerischer Betrachtung) Verluste erwirtschaften.

Was noch?

Ob man den Strom auch kostenlos abgeben kann, um der unternehmerischen Betrachtung zu entkommen, würde mich auch interessieren :-)

Übrigens ist der Vergleich mit der Heizung (oder Solarwärmeanlage) etwas irreführend, weil die Wärme ja nicht an jemanden verkauft wird, sondern nur zur Eigenversorgung genutzt wird. Stromerzeugung, Einspeisung ins Netz und Verkauf ist aber eben grundsätzlich eine Teilnahme am Marktgeschehen.

Jedem Anlagenbetreiber kann ich dringend raten, zu Beginn seiner Investition wenigstens einmal mit einem Steuerberater zu sprechen, denn die steuerliche Situation und die Konsequenzen einer Photovoltaikanlage sind oft sehr unterschiedlich und im Nachhinein oft nicht mehr "reparabel".
+2 Punkte
Beantwortet 1, Nov 2014 von Franz Feilmeier (42 Punkte)
Da viele unserer Kunden für Stromspeicher genau diesen Wunsch haben, auf den Eigenverbrauch weder Umsatzsteuer (das lässt sich über die Kleinunternehmerregelung noch sehr einfach darstellen), noch Einkommensteuer, Kirchensteuer, Soli,... (hier kommt man schwerer raus und die zu zahlenden Beträge sind in vielen Fällen deutlich höher) zahlen zu müssen, haben wir unseren Stromspeichern einen besonderen Anschluss an das Netz verpasst und ein Rechtsgutachten bei BBH zu den Anschlussbedingungen und den steuerlichen Konsequenzen erstellen lassen. Die Ergebnisse werden wir in den kommenden Wochen zusammen mit Fachmagazinen veröffentlichen. Das Gutachten kann ich nach Veröffentlichung auf Anfrage gerne zuschicken (keine öffentliche Freigabe, nur direkter Versand).

Das Ergebnis zum "steuerfreien Eigenverbrauch" hängt stark von der Technik ab. Entscheidend ist, dass keine Einspeisung in das Netz erfolgt und der Netzbetreiber das anerkennt. Offgrid- oder Umschaltanlagen erfüllen das natürlich, sind aber mit technischen Nachteilen verbunden (Umschaltungen, Ausfälle,...).

Eine Alternative wären Anlagen, die über eine "0%-Reduzierung" (vgl. 60 bzw. 70%-Reduzierung) die Einspeisung nachträglich reduzieren. Diese Konstellation ist nicht fehlersicher, bei einem Ausfall der Mess- oder Steuereinheit erfolgt immer eine Einspeisung. Daher setzen Netzbetreiber im Regelfall bei diesen Anlagen dennoch einen Zweirichtungszähler zur Erfassung der Einspeisung und halten die entsprechende Netzkapazität frei. Damit wird der eingespeiste Strom (egal ob mit oder ohne EEG) erfasst und zu EEG-Sätzen oder ggf. Börsenpreisen vergütet. Das Finanzamt hat hierfür die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen. Ist das der Fall, sind die Erträge und damit auch der Eigenverbrauch in Höhe des Strompreises (Basis wahrscheinlich analog zu USt) voll ertragssteuerpflichtig.

Daher haben wir Stromspeichersysteme entwickelt, bei denen die Module DC-seitig angeschlossen werden und die Lastversorgung phasengenau und lastgenau erfolgt. Damit entstehen 2 getrennte Prozesse für "Stromproduktion" und "Stromlieferung". Bei voller Batterie wird die Stromproduktion eingestellt, bzw. reduziert. Auch im Fehlerfall kann keine Einspeisung erfolgen. Wichtig ist auch, dass nicht saldierend gearbeitet wird, also 3 Phasen gemessen, aber nur auf einer Phase Leistung ausgegeben wird. Das würde physikalisch auf dieser Phase eine Einspeisung in das Netz bedeuten, Konsquenz s.o. Fraglich ist der Einsatz von 3-phasig symmetrischen Wechselrichtern, da auch hier eine Saldierung über 3 Phasen stattfindet.

Bei der Betriebsart "3-phasig, unsymmetrisch, realversorgend" findet jedoch unter allen Umständen keine Netzeinspeisung statt. Es wird kein Zweirichtungszähler installiert, jeglicher Eigenverbrauch bleibt steuerfrei.

Weitere Vorteile, die aus diesem Anschluss sozusagen nebenbei entstehen sind eine unterbrechungsfreie Notstromversorgung auf allen Phasen mit Drehstromfähigkeit, sowie die Inselfähigkeit, also dass die PV-Anlage auch ohne Netz Strom produzieren kann.

Finanziell gesehen verzichtet man bei diesen Anlagen zwar auf die USt-Erstattung, die Abschreibung und die Erträge für die Überschusseinspeisung. Dafür fallen aber beim Eigenverbrauch auf eine Basis von bspw. 25 Cent (ggf. steigend) keine Umsatzsteuer, Einkommensteuer, ggf. Kirchensteuer, Soli,... an. Ob das im Einzelfall Vor- oder Nachteile bringt, sollte man sich auf Basis der erwarteten Strompreisentwicklung selber errechnen oder einen Steuerberater fragen.

Bei den Netzbetreibern sind diese Anlagen viel beliebter als Überschusseinspeiser mit oder ohne Speicher. Deren Strom muss mittlerweile in vielen Fällen bereits aktiv vernichtet oder zu Negativpreisen verkauft werden, da er genau zu den höchsten Überschusszeiten anfällt. Daher ist in Richtung Energiewende bei Nichteinspeisung der Überschüsse nach Eigenverbrauch und Speicherladung nichts verloren - im Gegenteil, damit kann sogar mehr erneuerbare Leistung in das Netz integriert werden.

Zusätzlich können diese Nicht-EEG-Anlagen zu jederzeit und im vollen Leistungsumfang (volle Wechselrichterleistung) am Regelenergiemarkt teilnehmen. Wer das will, kann damit sogar noch Zusatzeinnahmen erlösen, die die "verlorene" Einspeisevergütung vielfach übersteigen.

Ich freue mich auf eine spannende weitere Diskussion hierzu!
Kommentiert 3, Nov 2014 von Andreas Horn (517 Punkte)
Danke für die Rückmeldung, ich bin gespannt auf die Veröffentlichungen!

Entschieden widersprechen muss ich allerdings beim vorletzten Absatz: Photovoltaikstrom muss weder "aktiv vernichtet, noch zu Negativpreisen" verkauft werden. Die maximale Einspeisung von PV-Strom ist zu jedem Zeitpunkt niedriger als der Stromverbrauch... (ohne das jetzt im Detail diskutieren zu wollen). Jedenfalls halte ich solch "reisserische Negativargumente" der Sache "Energiewende" für insgesamt nicht dienlich.

Ihre Entwicklung halte ich aber für sehr interessant und begrüßenswert :-)
Kommentiert 3, Nov 2014 von Franz Feilmeier (42 Punkte)
Hallo Herr Horn, Danke für den Kommentar!
Auch ich will nicht, dass PV-Strom weggeschmissen wird. Daher bin ich auch der Überzeugung, dass sich auf Basis dieser "netzparallelen Nichteinspeisung" ein sinnvolles dezentrales Energiemanagement und vielleicht sogar Langzeitspeicher-Optionen entwickeln werden.
Ich muss es aber etwas differenzierter ausdrücken: bei 1-phasiger Saldierung, insb. von AC-gekoppelten Anlagen, die also jeweils dem Stromfluss entgegenarbeiten, kann es - insb. wenn die Speicher-Anschlussphase nicht vom Netzbetreiber vorgegeben wird - zu Spannungsunterschieden im Niederspannungsnetz kommen. In Verteilnetzen mit vielen 1-phasigen Speichern berichten Verteilnetzbetreiber bereits von Problemen damit. Dann hat der Strom auf dieser Phase durch notwendige Ausregulierung bspw. mit einem regelbaren Ortsnetztrafo tatsächlich einen geringen Wert und es muss netzseitig gegengesteuert werden.
Bei der angemerkten Gesamtstrommenge (PV vs. gesamter Stromverbrauch) sollte man auch die fluktuierende Windeinspeisung und ggf. Wasserkraft, Biomasse und Grubengas einrechnen - auch wenn diese m.E. flexibler geregelt werden sollten.
Hier hat bspw. die HTW Berlin interessante Ergebnisse veröffentlicht, wonach bei 60% Reduzierung (wie im Speicherförderprogramm gefordert) bereits 33% mehr PV-Leistung in das Netz integrierbar sind und bei einer 40% Reduzierung sogar doppelt soviel PV-Leistung installierbar wäre.
Daher denke ich, dass wir vor allem bei kleinen Anlagen mit Eigenverbrauch UND Speicher darüber nachdenken sollten, die Überschüsse daraus nicht als Zufallsstrom (...obwohl ich diesen Ausdruck der Energiewendegegner hasse!) ins Netz zu lassen und damit Kapazitäten im Verteilnetz zu blockieren. Vor allem, da man sich damit erst die Möglichkeit schafft, mit einem Speicher Netzdienstleistungen zu erbringen und sich dafür auch noch bezahlen lassen kann.
0 Punkte
Beantwortet 14, Okt 2014 von Andreas Horn (517 Punkte)

Danke, die Antwort von dem bekannten Experten und Buchautoren Thomas Seltmann hilft mir schon viel weiter! smiley

Ich versuche, meine Erkenntnisse mal zusammenzufassen. Achtung: die nachfolgende Schlüsse sind meine private Meinung, ich bin kein Steuerexperte und übernehme keine Gewähr, dass die Aussagen auch richtig sind. Bitte immer den eigenen Steuerberater fragen... indecision

Die Kernsätze aus der Antwort von Thomas Seltmann sind für mich:

1.) wer regelmäßig etwas verkauft, ist im steuerlichen Sinn Unternehmer.
2.) außer, wenn er plausibel macht, dass er mit dem Verkauf keinen Gewinn erwirtschaftet.

zu 1.) mein Vorschlag, KEINEN Überschuss per EEG an den vorgelagerten Netzbetreiber zum EEG-Tarif zu "verkaufen", funktioniert also auf jeden Fall!

MERKE: Wer keinen Überschussstrom an den Netzbetreiber verkauft, braucht KEIN Finanzamt!

Also: den Strom auf "Teufel komm raus" selber nutzen - mit Stromspeicher (Akku im Keller oder Elektroauto) oder Wärmespeicher (Wärmepumpe oder Heizstab), notfalls Anlage abregeln, oder den Überflussstrom verschenken.

Ob der Strom (evtl. gegen Spendenbescheinigung) verschenkt werden darf, muss noch geklärt werden. Ich sehe aber keinen Grund, warum man das nicht dürfen sollte: man darf ja auch überzählige Äpfel oder Gartengemüse an Nachbarn verschenken...). Ebenso muss geklärt werden, ob der Strom "ohne Abrechnung" an den Netzbetreiber verschenkt werden darf.

Aber es geht wohl auch einfacher, und hier trifft der Punkt 2.):
Ich denke, wir sind uns einig, dass bei heutigen EEG-Vergütungen die Einspeisung ins Netz in der Regel nicht wirtschaftlich ist - insbesondere bei Kleinanlagen auf privaten Hausdächern, die ja in der Regel einen höheren spezifischen Kaufpreis haben, als Großanlagen. Zu den Stromgestehungskosten gibt es zahlreiche Quellen, z. B. eine Studie vom Fraunhofer ISE oder den Online-Rechner von NREL. Weiterhin gibt es Tabellen, auf denen man die Gestehungskosten schnell ablesen kann, z. B. bei Wikipedia. Bei einem Jahresertrag von 1000 kWh/kWp ist man bei spezifischen Investitionskosten von über 1700 Euro/kWp bei Gestehungskosten, die größer als die Vergütung für die Überschusseinspeisung sind (derzeit - Okt. 2014 - rund 12,5 Ct/kWh). Bei privaten Kleinanlagen - insbesondere mit hochwertigen Modulen und schön designten Lösungen - werden diese spezifischen Kosten schnell erreicht. Der Anlagenteil (und dessen Investitionskosten) erwirtschaften also keinen (steuerlichen) Gewinn, sondern Verluste. Da das Finanzamt nicht möchte, dass man dauerhaft gewerbliche Verluste steuerlich geltend machen kann, wird das Finanzamt ab entsprechenden spezifischen Investitionskosten sicherlich zu überzeugen sein, dass hier keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

MERKE: wenn die Gestehungskosten für den PV-Strom größer sind, als die EEG-Vergütung für die Überschusseinspeisung kann für den entsprechenden Anlagen-anteil kein steuerlicher Gewinn erwirtschaftet werden, man wird also kein Unternehmer - und braucht KEIN Finanzamt.

Für den eigengenutzten Teil der Anlage sieht es aber ganz anders aus: hier müssen die LCOE-(Gestehungskosten) von z. B. 12 Ct/kWh mit den eingesparten Bezugskosten für den Haushaltsstrom von typ. ca. 22 Ct/kWh (netto) verglichen werden: der private Anteil der PV-Anlage rentiert sich finanziell absolut! cheeky

Und: es muss nicht die billigste Anlage aufs private Hausdach! Die kostbare Fläche kann auch mit einer Hochleistungssolarstromanlage von Sunpower oder mit Sharp-HIT-Modulen mit bestem Wirkungsgrad von über 20% ausgenutzt werden. Oder man baut sich einen schönen Glas-Glas-Carport mit tollen Modulen aus europäischer Fertigung! Dazu noch eine schöne Haus-Steuerung (z. B. Sunny Home Manager). Ist alles nicht ganz billig, macht aber was her ...wink

Wer bei der PV-Anlage nicht spart, kann sich dafür das Finanzamt sparen! Ist doch toll - oder?

Nachtrag: Wer nicht gewerblich tätig ist, müsste wahrscheinlich nicht einmal zur Kleinunternehmerregelung optieren (weil er ja kein Unternehmer ist). Der Netzbetreiber darf die EEG-Vergütung aber keinesfalls zuzüglich MwSt. auszahlen - die müsste sonst doch wieder ans FA abgeführt werden (ansonsten wäre das wohl Umsatzsteuerbetrug!). Also: im Netzbetreiber-Fragebogen für EEG-Einspeisung trotzdem die "Kleinunternehmerregelung ohne MwSt" ankreuzen.

Und die letzte Frage: wenn man nach obiger Überlegung (wenn die Gestehungskosten für den PV-Strom größer sind, als die EEG-Vergütung für die Überschusseinspeisung) kein Unternehmer ist, muss man dann dem Finanzamt "sagen", dass man kein Unternehmer ist, oder kann man das stillschweigend so annehmen?

Herr Seltmann, stimmt das so?

Kommentiert 14, Okt 2014 von Jörg Tuguntke (1,368 Punkte)
Moin, moin,

die Sache mit dem "Verschenken" gibt mir zu denken. Die Äpfel verschenke ich ja "Hand zu Hand". Beim Strom ginge das nur, wenn ich bei mir einen Akku lade und dem Beschenkten die Möglichkeit gebe den Akkuinhalt zu nutzen. Sobald ich auf ein (öffentliches) NETZ angewiesen bin, muß ich dort auch die "Gebühren" entrichten.

mfg  tugu
Kommentiert 15, Okt 2014 von Andreas Horn (517 Punkte)
"Zu denken geben" soll der Vorschlag ja auch ;-)
Klar, die offensichtliche Möglichkeit ist, den Strom quasi "über den Zaun" abzugeben: dies kann z. B. eine Stellmöglichkeit für eine kostenlose "Park&Charge"-Stromstelle für Elektroautos sein, oder ein "Kabel über den Zaun",  so dass der Nachbar einen Stromspeicher bei Überfluss-Stromangebot laden kann und den Strom dann nutzen kann: mit kostenlosem Strom geladen könnte sich der Kauf eines Stromspeichers (fast) rentieren.

Ich denke aber einen Schritt weiter: wenn es möglich ist, über einen Bilanzkreis "Strom zu tauschen", wie mein Stromanbieter "buzzn.net" das tut, dann müsste über so einen Bilanzkreis auch Strom "verschenkt" werden können! Derzeit ist es bei buzzn so, dass ein Stromgeber über die EEG-Direktvermarktung seinen Strom bezahlt bekommt (PV-Börsenpreis + EEG-Direktvermarktungs-Aufschlag) und der Stromnehmer den Strom bezahlt (PV-Börsenpreis + Netzdurchleitung). Warum sollte es nicht möglich sein, in so einem Bilanzkreis, in dem rechnerisch Strommengen und Zahlungsströme (komplex) viertelstundengenau verteilt werden, die Zahlungsströme so umgeleitet werden, dass der Strom vom Stromgeber an den Stromnehmer bilanztechnisch "verschenkt" wird? Natürlich muss der Stromspenden-Empfänger trotzdem die Differenz für den Leitungstransport zahlen. Ich werde das mal mit meinem Stromanbieter diskutieren...
Kommentiert 22, Okt 2014 von Jörg Tuguntke (1,368 Punkte)
JAaaaiiin,

theoretisch stimme ich Ihnen ja zu, MÖGLICH ist eigentlich ALLES.
Die Problematik ist ja, in "D" muß alles bürokratisch geregelt sein. Sie, ich, wir sehen doch (fast) jeden Tag, was "unwissende" Politker an Gesetzen (Bürokratie) verzapfen.
Steuern laufen nur noch elektronisch per ELSTER (so oder ähnlich, glaube ich).
Aber EEG und Ausführungsbestimmungen werden scheinbar so schnell geändert, daß niemand mit der Programmierung nachkommt (Läster Ende).

mfg  tugu
0 Punkte
Beantwortet 4, Sep 2015 von Geckler, Heinz (2,530 Punkte)

Hallo Andreas Horn,

wenn ich richtig informiert bin ist die Lösung des Problemes relativ einfach:

Der Betreiber einer PV-Anlage kann den Überschuss-Strom ganz regulär gegen Vergütung ins Netz einspeisen. Er muss sich nur für die Kleinunternehmerregelung entscheiden. Bei Umsätzen bis zu 17.500,- € pro Jahr ist dies möglich und erspart einem den kompletten AUfwand mit Umsatzsteuererklärung usw. Genau erklärt ist das hier:

http://www.steuertipps.de/lexikon/k/kleinunternehmerregelung

Kommentiert 4, Sep 2015 von Andreas Horn (517 Punkte)
Hallo Hr. Geckler,
ihre Antwort ist ein wenig zu kurz gesprungen, denn es geht ja nicht nur um die Umsatzsteuer, sondern auch um die Ertragsteuer! D. h. um die Gewinn-/Verlustrechnung, Abschreibungen etc.
Die Kleinunternehmerregelung kann nützlich sein, wobei in der Regel zu empfehlen ist, dass die PV-Betreiber zunächst zur Umsatzsteuer optieren und erst im 6. Jahr (60 Monate nach der Umsatzsteuererstattung für die Kaufpreisrechnung) zur Kleinunternehmerregelung wechseln sollten. Dann geht es aber - zumindest die ersten gut 5 Jahre nicht (ganz) ohne Finanzamt, da in diesem Zeitraum Umsatzsteuer (aber ggf. nicht Ertragsteuer mit Anlage GSE) gemacht werden muss.
Ich denke, in dem Link bei Sonnenkraft Freising habe ich alles ausführlich beschrieben.
Kommentiert 25, Dez 2016 von Konsumverzicht (10 Punkte)
Also, meineMeinung: Ich habe eine 4,1Kw/p Anlage. Damit ließen sich ca. 2000 Kwh Strom zum EEG Preis einspeisen, macht ca. 240 Euro netto Einnahmen pro Jahr, auf 20 Jahre hochgerechnet ergäben sich Einnahmen von ca. 5000 Euro (rund gerechnet) auf die man verzichtet.

Wählt man die Kleinunternehmerregelung, gibts keine Arbeit und keinen Vorteil oder Nachteil mit der Mehrwertsteuer.

Einkommensteuerrechtlich sehe ich es so. Bei einem Kaufpreis von 12000 Euro was die Anlage über Pfalzsolar gekostet hat, gibt es dann monatliche Abschreibung von 600 Euro. Die Gewinn und Verlustrechnung sieht dann ohne Berücksichtigung von Reparaturen dann so aus: Ca. 500 Euro Eigenverbrauch jährlich anzusetzen mit steigender Tendenz, plus 240 Euro aus dem Stromvrkauf, machen 740 Euro Einnahmen, denen 600 Euro ausgaben entgegenstehen. Gewinn jährlich also zunächst mal 140 Euro. Dieser Gewinn fällt unter die Bagatellgrenze, da man bis zu ca. 410 Euro nebenberuflich in einem Gewerbebetrieb Gewinn erzielen kann und dieser steuerfrei bleibt.

Problem: Man hat eine Einnahmen- Überschussrechnung zu machen, also eine Buchhaltung oder zumindest ein Kalkulationsblatt auf dem alle Einnahmen sowie der Eigenverbrauch steuerlich als Einnahmen erfasst werden, und dann die Ausgaben dagegen setzen. Das Ergebnis em Finanzamt jährlich mitteilen in der Steuererklärung auf dem Formular für Gewerbebetrieb.

Nach meiner eigenen überschlägigen Schätzung geht die Sache auf 20 Jahre gesehen, voraussichtlich Null auf Null auf. Aber da Niemand weiss, wie die Strompreisentwicklung sein wird, kann man das auch nicht mit Bestimmtheit sagen.  Obwohl ich glaube, dass Niemals eine Einkommensteuerbelastung aus dieser Anlage entstehen wird, habe ich mich entschieden, den Strom nicht zu verkaufen und somit vollkommen auf das Finanzaamt zu verzichten. Ich weiss, ich verliere ca. 5000 Euro in 20 Jahren.  Nach 20 Jahren kann es wegen der fehlenden Abschreibung aber durchaus passieren dass  die Einnahmen und der Eigenverbrauch zu einer "geringen" steuerlichen Einkommensteuerbelasung führen können, zumindest bei meiner kleinen Anlage.

Laut neuem EEG muss man übrigens dem Stromnetzbetreiber mitteilen, ob man Strom selbst verbraucht, oder Überschussstrom einspeist und ob man dafür die EEG Zulage haben möchte oder nicht. Wilde Stromeinspeisungen sind demnach verboten. Ich habe deshalb meinen Stromnetzbetreiber aufgefordert mit mir einen Vertrag abzuschließen demgemäß ich berechtigt bin, Strom kostenlos (ich verschenke also den Strom) einspeisen zu dürfen, um nicht beschuldigt werden zu können, ich würde Strom "wild" einspeisen.
Kommentiert 3, Jan 2017 von Andreas Horn (517 Punkte)
Hallo Konsumverzicht,
es freut Deinen Netzbetreiber sicherlich, wenn Du ihm 5.000 € schenkst. Immerhin geht Dein Überschussstrom von ca. 40.000 kWh auch nicht verloren, sondern wird von den anderen Stromkunden verwendet.

Aber Deine Begründung enthält doch kleinere Fehler, die bei Deiner Argumentation eine Rolle spielen, vor allem:
* Die Strompreisentwicklung hat für die Berechnung der Einkommenssteuer KEINE Bedeutung: der Eigenverbrauch kann und sollte mit den individuell angefallenen Kosten bewertet werden, siehe https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/download.php?url=Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Hilfe_fuer_Photovoltaikanlagen_2015-02.pdf, Seite 33, "progressive Methode"! Somit ist der Eigenverbrauch gewinnneutral. Die steuerlichen "Erträge" sind also deutlich geringer, als von Dir dargestellt.
Die Umsatzsteuerwahl "Kleinunternehmerregelung" schon von Anfang an macht auch nochmal einen Nachteil von vielleicht 1 - 2 T€.
Wer also die insgesamt rund 7.000 € dem Netzbetreiber bzw. dem Finanzamt schenken will, um dem Thema durch Nichteinspeisung ganz sicher aus dem Weg zu gehen, der kann das gerne tun. Ich würde aber eher vorschlagen, damit weitere Investitionen in Klimaschutz oder Energiewende zu machen (z. B. Stromspeicher oder E-Auto kaufen).

Aber auch mit (vergüteter) Überschusseinspeisung kann man den Aufwand mit Umsatz- und Ertragssteuer gering halten, insbesondere wenn man dem Finanzamt aufzeigt, dass kein (steuerlicher) Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, bzw. kein Totalgewinn entsteht.

ACHTUNG: zum 1. Feb. 2017 steigt die EEG-Vergütung für Solarstrom voraussichtlich um +3%. Dann ist auch mit Überschusseinspeisung in vielen Fällen wieder ein steuerlicher Gewinn möglich! PV-Anlagen als Liebhaberei müssen dann entsprechend teurer (= hochwertiger, aufwändiger, langlebiger und ästhetisch schöner) sein. Für den privaten Geldbeutel lohnen sich PV-Anlagen durch die Stromkosteneinsparungen ohnehin sehr gut.
Nochmal: Einsparungen müssen generell NICHT versteuert werden! :-)
(oder zahlst Du Steuern für's Licht ausschalten?)
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