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Vertrag zur Einspeisevergütung von Solarstrom

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Eingestellt 30, Nov 2010 in Photovoltaik von Anonym

Muss man zur Einspeisung des Solarstroms einen Vertrag unterschreiben?

   

1 Antwort

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Beantwortet 3, Mär 2011 von Wolf von Fabeck (279 Punkte)

In der Regel empfehle ich, keine Einspeiseverträge zu unterschreiben,
denn in den meisten Fällen werden Anlagenbesitzer durch einen Vertrags-
abschluss schlechter gestellt als durch die gesetzlichen Regelungen.

Das Recht, keinen Einspeisevertrag abzuschließen, finden Sie in
§ 4, Absatz 1 EEG 2009: "Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines
Vertrages abhängig machen."

Sollten Sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen, so wenden Sie sich
am besten schriftlich an Ihren Netzbetreiber. Wollen Sie allerdings
einen Zähler vom Netzbetreiber mieten, so müssen Sie eine schriftliche
Vereinbarung über die Höhe der Zählermiete und die
Abrechnungsmodalitäten aufsetzten. Wenn Sie am Umsatzsteuerverfahren
teilnehmen möchten, sollten Sie außerdem dem Netzbetreiber
schriftlich Ihre Steuernummer mitteilen,. Nur so wird er Ihnen
die Umsatzsteuer der Einspeisevergütung auszahlen.

Sollten Sie es trotz allem in Erwägung ziehen, einen Einspeisevertrag mit
dem Netzbetreiber aufzusetzten, so empfehlen wir Ihnen folgende Vorgehensweise:

Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, in welchen Punkten der Vertrag
von den gesetzlichen Regelungen abweicht, erbitten Sie eine
Begründung, warum diese Abweichungen notwendig sind und
fragen Sie, welche Vorteile diese Abweichungen für Sie haben.

Vergessen Sie dabei nicht:
Alle Punkte, die nicht von den gesetzlichen Regelungen abweichen,
müssen Sie nicht unterschreiben, weil diese bereits gesetzlich
geregelt sind.

Punkte, welche von den gesetzlichen Regelungen abweichen und zudem zu
Ihrem Nachteil sind, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse nicht unterschreiben.
Der Gesetzgeber hat in § 4 Absatz 2 EEG 2009 die Regelung
vorgeschrieben, dass "von den Bestimmungen dieses Gesetzes ... nicht zu
Lasten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers und des
Netzbetreibers abgewichen werden." darf.

Punkte, die wiederum zu Ihrem Vorteil sind (z.B. eine höhere Vergütung als
im EEG festlegt oder eine gegenseitige Haftungsbegrenzung,) können
Sie ohne Probleme unterschreiben; den Rest können Sie streichen.

Wenn der Netzbetreiber behauptet, gewisse Punkte seien im Gesetz nicht
geregelt, fragen Sie am besten beim SFV nach. Im Falle der Netzbetreiber
sagt, dass er den Vertrag auch ohne Unterschrift als gültig ansieht,
sollten Sie dieser Aussage schriftlich widersprechen.

Falls Sie wirklich einen Vertrag aufsetzten wollen,
können Sie ihn z. B. bei Rechtsanwältin Frau Dr. Bönning (Tel.:
02273-594881) juristisch prüfen lassen. Kostenaufwand für eine solche
Vertragsprüfung ist 150,- Euro inkl. MwSt.

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