Die im EEG 2009 festgelegten Mindestvergütungssätze sind die
Netto-Einspeisevergütungen.
Sie finden diese Regelung in § 18 Absatz 3 EEG 2009. Dort steht: "In den
Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten."
Die Umsatzsteuer muss somit zusätzlich ausbezahlt werden. Die
Grundvoraussetzung dafür ist die Beantragung der Vorsteuerabzugsberechtigung
beim jeweilig zuständigen Finanzamt durch den Anlagenbesitzer, sowie eine entsprechende
Mitteilung an den Netzbetreiber.