Nach unserer Rechtsauffassung darf der Ersatz von defekten bzw. leistungsschwachen Generatoren nicht zum Neubeginn der EEG-Vergütung führen.
In § 32 Absatz 5 EEG 2012 steht hierzu:
"Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Grund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls an demselben Standort ersetzen, gelten abweichend von § 3 Nummer 5 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Der Vergütungsanspruch für die nach Satz 1 ersetzten Anlagen entfällt endgültig."
Insofern wird für die neuen Module u.E. der Vergütungsanspruch der ausgetauschten Module fortgeführt. Wichtig ist, dass die neuen Module die Leistung der alten Modulen nicht überschreiten. Sollte dies der Fall sein, wird für die Überhang-Leistung jeweils nur die Vergütung in Ansatz gebracht werden können, die zum Zeiitpunkt der Neuinbetriebnahme gilt. Ausgetauschte (defekte) Module verlieren ihren Vergütungsanspruch.