Das EEG, § 3 Nr 5 besagt: „Inbetriebnahme“[.....] in Betrieb gesetzt wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme".
Somit dürfte nach EEG der Ersatz der Module und ggf. auch WR keine negativen Folgen haben.
Vorsichtshalber jedoch die Geschäfts-/Vertragsbedingungen mit dem EVU (falls vorhanden) prüfen, hinsichtlich bestehender, abweichender Vertragstinhalte.
Die Module sind ggf. nicht mehr in identischer Leistungsklasse marktüblich verfügbar. Eine wesentlich höhere Leistungsklasse mit identischer Modulanzahl wird jedoch sicherlich Nachfragen des EVU am Jahresende mit sich bringen, da der spezifische Anlagenertrag zu hoch wird!
Beste Lösung (bei dieser geringen Anlagengröße): Gespräch mit EVU und 'Absegnung einer Neuanlage/veränderter Komponenten'.