Der Austausch von Solarmodulen führt in der Regel zu einer Neu-Inbetriebnahme des Moduls. Dies hat zur Konsequenz, dass sich der Vergütungssatz des von diesem Modul erzeugten Solarstroms sich nach dem Inbetriebnahmedatum des neuen Moduls und nicht nach dem Inbetriebnahmedatum des ausgetauschten Moduls richtet. In der Regel führt das dazu, dass die Einspeisevergütung absinkt.
Eine Ausnahme hiervon sieht § 32 Abs. 5 EEG vor. Wird ein Modul (oder werden mehrere Module) aufgund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls am selben Standort ersetzt, gelten die neuen Module als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen, zu dem die ersetzten Module in Betrieb genommen wurden. Diese Regelung gilt nur bis zur Höhe der Leistung der ersetzten Module.