Für eine Anlage, die im Jahr 1992 in Betrieb gesetzt wurde, muss die Vergütung noch bis zum 31.12.2020 gewährt werden.
Grundlage für diese Regelung ist § 9 (1) EEG 2000. Dort stand:
"(1) Die Mindestvergütungen nach §§ 4 bis 8 sind für neu in Betrieb genommene Anlagen jeweils für die Dauer von 20 Jahren ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres zu zahlen, soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. Für Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen worden sind, gilt als Inbetriebnahmejahr das Jahr 2000."