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Inbetriebnahmedefinition von Photovoltaik-Anlagen

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Eingestellt 22, Mai 2012 in Photovoltaik von Anonym

Muss zur Inbetriebn. ab April2012 auch die Zähleranschl.säule dran sein um die Vergütung zu sichern?

Hallo, muss ab April 2012 zur Sicherung der höheren Vergütung die Anlage bis incl.Wechselrichter installiert sein oder muss die Anlage auch (falls Netzverknüpfungspunkt nicht Hausanschluss) an die Zähleranschlusssäule angeschlossen sein ? Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus.

   

1 Antwort

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Beantwortet 25, Mai 2012 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Nach dem derzeit geltenden EEG 2012 gilt eine Solarstromanlage als "in Betrieb gesetzt", wenn die Solarmodule erstmals Strom erzeugt haben. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die notwendige Belege / Beweise hierfür zu erbringen (Inbetriebnahmeprotokoll, Fotos, ZeugInnenprotokoll etc.). Weder der Anschluss an das öffentliche Stromnetz, die elektrotechnische Einbindung eines Wechselrichter, die Setzung einer Zähleranschlussäule noch die ortsfeste Anbringung ist erforderlich. Nähere Infos hierzu können Sie den Hinweisen der Clearingstelle EEG unter http://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1769 entnehmen.

Derzeit plant die Regierungskoalition allerdings, die Inbetriebnahmedefinition im EEG 2012 zu ändern. Nach welchen Grundsätzen die Bestimmung der Inbetriebnahme einer PV-Anlage aufgrund der geplanten Gesetzesänderung zu erfolgen hat, wird erst nach Abschluss des Gesetzgebungsprozesses feststehen.

Was wird u.a. diskutiert:

Im Gesetzentwurf Bt-Drs. 17/8877 wird vorgeschlagen, in § 3 Nr. 5 EEG 2012 folgende Änderung einzufügen:
„die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde;“

Begründet wird diese Änderung im o.g. Dokument wie folgt (Auszüge) :
"Die Anlage muss künftig fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort installiert worden sein. Dauerhaft ist ein Zeitraum, der über wenige Monate hinaus geht und mindestens einen Zeitraum von einem Jahr erfasst. (...) Die Anlage muss fest installiert sein. Dies bedeutet, dass die für einen dauerhaften Betrieb erforderlichen Befestigungen erfolgt sein müssen. Bei Photovoltaikdachanlagen ist deshalb in der Regel die feste Verbindung mit dem Dach oder mit auf dem Dach befindlichen Ständern erforderlich. (...) Darüber hinaus müssen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber die Anlage mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör ausstatten. Die Anlage muss dauerhaft Strom erzeugen können. (...)  Bei Photovoltaikanlagen muss der Wechselrichter mit der Anlage verbunden worden sein. Diese Verbindung muss außerdem auf Dauer angelegt sein: In der Vergangenheit kam es in der Praxis zeitweise zur Knappheit von Wechselrichtern. Daher wurde teilweise für die Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage ein Wechselrichter mit der Anlage verbunden und nach der erstmaligen nachweislichen Erzeugung von Strom wieder demontiert und mit einer anderen Photovoltaikanlage verbunden. Die Neuformulierung des Inbetriebnahmebegriffs soll ein derartiges Verhalten verhindern."

Soweit der Auszug aus der Begründung. Demnach lässt sich weder der Hinweis entnehmen, dass die Anlage bei Festlegung des Inbetriebnahmezeitpunktes an das öffentliche Stromnetz angeschlossen noch mit den erforderlichen Messeinrichtungen (inkl Zählersäulen / Zählerschränken) ausgestattet sein muss.

Sollte sich diese Neuregelung zu § 3 (5) EEG 2012 im Gesetzesentwurf durchsetzen und nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens rechtsverbindlich werden, so bestünde nach unserer Ansicht nicht die Notwendigkeit, in den Nachweis zum Inbetriebnahmezeitraum auch den Abschluss von Vorkehrungen zum Zähleranschluss einzubeziehen.

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