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Empfehlung Clearingstelle 10 kWp --> 8 kWp Rechtsbeugung ??

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Eingestellt 16, Nov 2016 in Photovoltaik von Jörg Tuguntke (1,368 Punkte)
Bearbeitet 21, Nov 2016 von Jörg Tuguntke

Moinsen,

wie die Spezie's hier gemerkt haben, bin ich (aus sehr persönlichen Gründen) hier in letzter Zeit sehr passiv gewesen, habe aber langsam wieder zu mir gefunden. Allerdings hat mich ein Netzbetreiber jetzt verblüfft, daher die Frage:

Bei PV unter 10 kWp war bisher keine Erzeugungszählung nötig, da Erträge von über 1000 kWh/kWp/a relativ selten waren / sind.

Jetzt hat ein hiesiger Netzbetreiber in seinen "Mess-Konzept-Vordrucken" auf einmal eine 8 kWp - Grenze für die Messung aufgeführt.
Begründung: die Empfehlung der Clearingstelle 2014/31 vom 02.06.2015.

Dort heisst es unter 6.:

"6. Der Eigenverbrauch von Strom aus einer PV-Installation mit maximal 10 kW p muss messtechnisch nur dann erfasst werden, wenn sie mehr als 10 MWh pro Kalenderjahr erzeugen und der Eigenverbrauch mehr als 10 MWh betragen kann (Abschnitt 5.1). Das ist nur dann der Fall, wenn es nicht nur theoretisch, sondern aufgrund

• der installierten Leistung,

• des aufgrund der Strahlungswerte am Standort maximal erwartbaren Jahresertrages und

• des konkreten Eigenversorgungskonzeptes

auch praktisch nicht auszuschließen ist, dass der Eigenversorger in seiner Anlage mehr als 10 MWh pro Kalenderjahr erzeugt und selbst verbraucht. Dabei ist für die gegenwärtig verfügbaren Modultypen davon auszugehen, dass die Schwelle von 10 MWh jedenfalls bei PV-Installationen mit bis zu 7,69 kW p nicht überschritten werden kann. Im Übrigen empfiehlt die Clearingstelle EEG ein gestuftes Darlegungskonzept (Rn. 100)."


Darauf berufen sich nun die Wesernetze Bremen als Netzbetrreiber für Bremen und Bremerhaven.
Das ebenfalls "empfohlene" gestufte Darlegungskonzept wird aber ignoriert. (PDF im Anhang)

D.h. der Netzbetreiber sucht sich einen Punkt raus, biegt ihn sich zurecht und verstößt -meiner Meinung nach- gegen das EEG § 61 Abs.2 Nr.4 und Abs. 6.

Welche "Rechtsstelle" ist eigentlich bei Verstößen gegen das EEG zuständig??
 

lg  tugu

In ihrem Browser ist kein PDF-Plugin installiert.

PDF herunterladen: Empfehlung_2014_31.pdf

   
Kommentiert 21, Dez 2016 von Jörg Wedler (247 Punkte)
Ja, diese 7,69 kW werden wieder nur von Vattenfall anders betrachtet. Hier liegt die Grenze (  jedenfalls Vattenfall - Berlin ) bei genau 8,00 kW ,nur zur INFO!
Warum auch immer !
Deine eigentliche Frage, Joerg, kann ich Dir aber nicht beantworten...:-)

1 Antwort

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Beantwortet 22, Dez 2016 von Geckler, Heinz (2,530 Punkte)

Hallo Herr Tuguntke,

unser Energieversorger, die Netze BW, hat auch schon seit einiger Zeit die Grenze mit 7,69 kWp bei den Messkonzepten eingeführt. Hier genügt jedoch der Nachweis durch eine Ertragsprognose mit Berücksichtigung des Eigenverbrauches um die Regelung wie im EEG vorgesehen realisieren zu können.

In den meisten Gebäuden, auf denen PV-Anlagen mit der "kritischen" Größe montiert werden ist nachweislich schon der Verbrauch der Vorjahre bei weniger wie 10 MWh. Somit kann davon ausgegangen werden, dass auch der Eigenverbrauch diese Grenze nicht überschreitet.

Gruß, H. Geckler

Kommentiert 22, Dez 2016 von Jörg Tuguntke (1,368 Punkte)
Moinsen,

die Argumentation liegt auf dem Wert, den man sich aus den 7,69 kWp "gestrickt" hat,
ohne den Rest der Empfehlung zu berücksichtigen.  Also pauschal & immer 8kWp.
- Ost- / West- Anlagen,
- verschattete Anlagen,
- schlechte Ausrichtung (wie auch immer)
-- unabhängig vom bisherigen Stromverbrauch.

Wobei nach meiner Meinung ein Eigennutzung von über 10.000 kWh -auch
mit Speicher- im "normalen" EFH unmöglich ist.

Aber bei wem kann ich diesbezüglich "Rechtsmittel" einlegen??
Die Clearingstelle hat mir nur mitgeteilt, das sie die Empfehlungen
nur ausarbeiten und publizieren.
Die Einhaltung der Empfehlung zu Überwachen unterliegt ihnen nicht.

Aber irgendwer muss doch für die Einhaltung des Gesetzes verantwortlich sein.

mfg   tugu
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