Moinsen,
wie die Spezie's hier gemerkt haben, bin ich (aus sehr persönlichen Gründen) hier in letzter Zeit sehr passiv gewesen, habe aber langsam wieder zu mir gefunden. Allerdings hat mich ein Netzbetreiber jetzt verblüfft, daher die Frage:
Bei PV unter 10 kWp war bisher keine Erzeugungszählung nötig, da Erträge von über 1000 kWh/kWp/a relativ selten waren / sind.
Jetzt hat ein hiesiger Netzbetreiber in seinen "Mess-Konzept-Vordrucken" auf einmal eine 8 kWp - Grenze für die Messung aufgeführt.
Begründung: die Empfehlung der Clearingstelle 2014/31 vom 02.06.2015.
Dort heisst es unter 6.:
"6. Der Eigenverbrauch von Strom aus einer PV-Installation mit maximal 10 kW p muss messtechnisch nur dann erfasst werden, wenn sie mehr als 10 MWh pro Kalenderjahr erzeugen und der Eigenverbrauch mehr als 10 MWh betragen kann (Abschnitt 5.1). Das ist nur dann der Fall, wenn es nicht nur theoretisch, sondern aufgrund
• der installierten Leistung,
• des aufgrund der Strahlungswerte am Standort maximal erwartbaren Jahresertrages und
• des konkreten Eigenversorgungskonzeptes
auch praktisch nicht auszuschließen ist, dass der Eigenversorger in seiner Anlage mehr als 10 MWh pro Kalenderjahr erzeugt und selbst verbraucht. Dabei ist für die gegenwärtig verfügbaren Modultypen davon auszugehen, dass die Schwelle von 10 MWh jedenfalls bei PV-Installationen mit bis zu 7,69 kW p nicht überschritten werden kann. Im Übrigen empfiehlt die Clearingstelle EEG ein gestuftes Darlegungskonzept (Rn. 100)."
Darauf berufen sich nun die Wesernetze Bremen als Netzbetrreiber für Bremen und Bremerhaven.
Das ebenfalls "empfohlene" gestufte Darlegungskonzept wird aber ignoriert. (PDF im Anhang)
D.h. der Netzbetreiber sucht sich einen Punkt raus, biegt ihn sich zurecht und verstößt -meiner Meinung nach- gegen das EEG § 61 Abs.2 Nr.4 und Abs. 6.
Welche "Rechtsstelle" ist eigentlich bei Verstößen gegen das EEG zuständig??
lg tugu