Hallo Michael Stöhr,
ungeachtet der rechtlichen Gegebenheiten habe ich in 35 Berufsjahren noch keinen Fall erlebt, in dem ein Netz- oder Messstellenbetreiber für einen Zählertausch wegen Ablauf der Eichung eine Gebühr berechnet hat.
Zusätzlich ist zu beachten, dass bei neuen elektronischen Zählern die Eichfrist deutlich verkürzt ist. Wenn ich richtig informiert bin ist die Eichfrist hier nur noch 8 Jahre.