Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Fall 1)
Module, die den Anlagenbetreiber und/oder den Standort wechseln, nehmen das Inbetriebnahmejahr und damit die jeweilige Vergütung "mit". Sie unterliegen weiterhin den EEG-rechtlichen Bestimmungen. Der angebotene Strom muss vom Netzbetreiber abgenommen werden.
Für die EEG-Vergütung wichtig ist, dass die Vergütungsvoraussetzungen bestehen bleiben (Dachanlage => Dachanlage; Freiflächenanlage => Freiflächenanlage, Solarstadel-Regelung?). Verändern sich die Voraussetzungen, wird (nur noch) die nach aktueller Gesetzgebung durch den Standort definierte Vergütung des Erst-Inbetriebnahmejahrs gezahlt. Bei der Bestimmung der Erstinbetriebnahme sind außerdem die zwischenzeitlichen Regelungen der "behelfsweisen Inbetriebnahme" zu beachten.
Fall 2)
Wenn ein PV-Modul nach dem 1. Januar 2012 aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls an demselben Standort ersetzt wurde, so behält das neue Modul den Inbetriebnahmezeitpunkt und damit auch die Vergütungshöhe sowie -dauer des ersetzten bzw. ausgetauschten Moduls.
Das entfernte / defekte Modul verliert den Anspruch auf Einspeisvergütung nach dem EEG endgültig. Die Clearingstelle EEG schreibt hierzu unter https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1695: "Die Verwendungsmöglichkeiten der ersetzten Module außerhalb des sachlichen oder räumlichen Geltungsbereichs des EEG 2012 ist durch das Gesetz hingegen nicht reglementiert. Ersetzte Module können daher (nur) in Installationen betrieben werden, für die keine EEG-Vergütung geltend gemacht wird."
Ob der Netzbetreiber den Netzanschluss von defekten Modulen ablehnen darf, wenn ausdrücklich keine EEG-Vergütung beansprucht wird, ist fraglich. Dem angebotenen Strom kann nach Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) ebenso ein standardisiertes Lastgangprofil zugewiesen werden. Zudem könnte vom Anlagenbetreiber ggf. nachgewiesen werden, dass von den Modul(en) keine negativen Rückwirkungen auf das Stromnetz ausgehen.