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Anschlussverweigerung des Netzbetreibers wegen Neuinbetriebnahme gebrauchter Solaranlage

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Eingestellt 13, Jul 2015 in Photovoltaik von Herwig Hufnagel (639 Punkte)

Ein Netzbetreiber verweigert den Anschluss einer gebrauchten Solaranlage mit dem Hinweis auf das EEG.

Ich denke, der Anschluss kann nicht verweigert werden, auch wenn nicht nach EEG vergütet werden muss, ist das korrekt?

   

2 Antworten

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Beantwortet 13, Jul 2015 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Fall 1) 

Module, die den Anlagenbetreiber und/oder den Standort wechseln, nehmen das Inbetriebnahmejahr und damit die jeweilige Vergütung "mit".  Sie unterliegen weiterhin den EEG-rechtlichen Bestimmungen. Der angebotene Strom muss vom Netzbetreiber abgenommen werden. 

Für die EEG-Vergütung wichtig ist, dass die Vergütungsvoraussetzungen bestehen bleiben (Dachanlage => Dachanlage; Freiflächenanlage => Freiflächenanlage, Solarstadel-Regelung?). Verändern sich die Voraussetzungen, wird (nur noch) die nach aktueller Gesetzgebung durch den Standort definierte Vergütung des Erst-Inbetriebnahmejahrs gezahlt. Bei der Bestimmung der Erstinbetriebnahme sind außerdem die zwischenzeitlichen Regelungen der "behelfsweisen Inbetriebnahme" zu beachten.

Fall 2) 

Wenn ein PV-Modul nach dem 1. Januar 2012 aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls an demselben Standort ersetzt wurde, so behält das neue Modul den Inbetriebnahmezeitpunkt und damit auch die Vergütungshöhe sowie -dauer des ersetzten bzw. ausgetauschten Moduls. 

Das entfernte / defekte Modul verliert den Anspruch auf Einspeisvergütung nach dem EEG endgültig. Die Clearingstelle EEG schreibt hierzu unter https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1695: "Die Verwendungsmöglichkeiten der ersetzten Module außerhalb des sachlichen oder räumlichen Geltungsbereichs des EEG 2012 ist durch das Gesetz hingegen nicht reglementiert. Ersetzte Module können daher (nur) in Installationen betrieben werden, für die keine EEG-Vergütung geltend gemacht wird."

Ob der Netzbetreiber den Netzanschluss von defekten Modulen ablehnen darf, wenn ausdrücklich keine EEG-Vergütung beansprucht wird, ist fraglich. Dem angebotenen Strom kann nach Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) ebenso ein standardisiertes Lastgangprofil zugewiesen werden. Zudem könnte vom Anlagenbetreiber ggf. nachgewiesen werden, dass von den Modul(en) keine negativen Rückwirkungen auf das Stromnetz ausgehen.

Kommentiert 13, Jul 2015 von Jörg Tuguntke (1,368 Punkte)
Ich vermute: Es geht um "Altmodule", welche "übrig" sind, wenn eine Anlage neue Module bekommt.  Annahme: Sturmschaden, die ganze Anlage ist "weggeflogen" und wird ersetzt. Es sind aber x Module völlig intakt und wurden als "gebraucht" verkauft.  Diese Module wurden u.U. bereits mittels EEG "gefördert".

DAS wird der Knackpunkt sein.

mfg  tugu
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Beantwortet 14, Jul 2015 von Geckler, Heinz (2,530 Punkte)

Hallo Herr Hufnagel,

nach meinen Informationen von einem Mitarbeiter der Netze BW, die bei uns Netzbetreiber sind, wird eine gebrauchte PV-Anlage ohne Probleme genehmigt und darf angeschlossen werden. Es müssen lediglich alle technischen Anforderungen bzw. Vorgaben erfüllt werden, was aber selbstverständlich sein sollte. Es kann also eigentlich nur die Frage im Raum stehen, ob diese PV-Anlage noch einen Vergütungsanspruch nach EEG hat. Die Details dazu hat Frau Jung bereits ausführlich erklärt.

Was ich mir jedoch vorstellen könnte ist, dass die komplette PV-Anlage inklusive Wechselrichter an einer anderen Stelle montiert werden soll. Wenn dann noch Wechselrichter eingesetzt sind, die nur die Aforderung der DIN VDE 0126-1-1 erfüllen, und die nicht auf die neue VDE-AR-N 4105 umgerüstet werden können, wäre es denbar dass die Anlage nur mit neuen Wechselrichtern installiert werden darf.

Mit sonnigen Grüßen

Heinz Geckler

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