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Gesetzliche Regelung für die jährliche Abrechnungserstellung des Netzbetreibers

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Eingestellt 28, Feb 2013 in Photovoltaik von Anonym

Wie ist die Regelung der Abrechnungsgebühr durch den Netzbetreiber?

Gibt es eine gesetzliche Regelung, ob der Netzbetreiber für die jährliche Abrechnungserstellung eine Abrechnungsgebühr erheben kann. In unserem Fall Thür.Energienetze - 13,32 € +MwSt, für ? 365 ? Tage Danke für eine Info

   

1 Antwort

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Beantwortet 11, Mär 2013 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Die Frage, ob Netzbetreiber ein Entgelt für die Abrechnung verlangen dürfen, hat die Clearingstelle EEG auf Ihrer Internetseite kurz Stellung genommen (http://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1982) wie folgt beantwortet:

"Wenn die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber die Einspeisedaten an den Netzbetreiber liefern und der Netzbetreiber auf Grundlage dieser Daten die Vergütung ausbezahlen kann, ist der Netzbetreiber aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 16 Abs. 1 Satz  1 EEG 2012 nicht berechtigt, hierfür ein Entgelt zu verlangen. Sofern jedoch die Netzbetreiber die Ablesung für die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber vornehmen, erfüllen sie hiermit eine Pflicht der Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber, für die sie einen kostendeckenden Beitrag verlangen können.

Für die Abrechnung des Abschlagszahlungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 ist die Ablesung der Einspeisedaten nicht erforderlich. Die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind jedoch - wie beim Vergütungsanspruch - verpflichtet, den Netzbetreibern die für die Berechnung und Auszahlung erforderlichen Angaben auf eigene Kosten zu übermitteln.(...)

Für die Endabrechnung nach § 46 Nr. 3 EEG 2012 gilt Folgendes: Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind nach § 46 Nr. 3 EEG 2012 verpflichtet, dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Sofern dem Netzbetreiber diese Daten seitens der Anlagenbetreiberinnen und -betreiber zur Verfügung gestellt werden, sind die Netzbetreiber verpflichtet, die Endabrechnung unentgeltlich zu erstellen. Das gesamte Datenmanagement einschließlich der Abwicklung des bundesweiten Ausgleichs (§§ 34 ff. EEG 2012) ist von den Netzbetreibern grundsätzlich auf eigene Kosten vorzunehmen (siehe hierzu die Empfehlung der Clearingstelle EEG 2008/20 vom 29. Dezember 2009, Rn. 160). Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Netzbetreiber diese Kosten vertraglich auf die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber abwälzen dürfen, ist bislang nicht abschließend geklärt."

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