Sehr geehrte Experten,
ich würde mich sehr freuen, wenn sie mir zu folgender Situation ihre Einschätzung mitteilen:
Der private Vermieter eines Mehrfamilienhauses (Privatperson, keine Wohnungsgesellschaft oder dergleichen) möchte auf seiner Immobilie eine PV-Anlage errichten und den Strom gemäß der Vorgaben des Summenzählermodells, also inklusive des zugekauften Reststroms, an seine Mieter verkaufen. Nun stellt sich die Frage, ob der Vermieter tatsächlich auch als PV-Anlagenbetreiber auftreten sollte oder ob ein Dritter die Stromlieferung abwickeln sollte. Denn unter steuerlichen Gesichtspunkten drohen meines Erachtens zwei "Gefahren", wenn der Vermieter selbst zum Anlagenbetreiber und damit Stromlieferanten wird:
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Der Strom müsste als Nebenleistung zum Mietvertrag geliefert werden, was zur Folge hätte, dass - da die Miete selbst nicht der Umsatzsteuer unterliegt - zwar auch die Stromlieferung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, dafür aber auch keine Vorsteuerabzug für die Investition in die Anlage möglich ist. Da der Vorsteuerabzug i.d.R. attraktiver ist als der Verzicht auf die Umsatzsteuer ist die Frage, ob Strom als Nebenleistung geliefert werden muss oder ob der Vermieter einfach separate Verträge über die Stromlieferung mit seinen Mietern abschließen kann und dabei die Umsatzsteuer ausweist und abführt.
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Noch schwerwiegender aus Sicht des Vermieters als obiger Punkt ist die Gefahr der "Abfärbewirkung gewerblicher Einkünfte auf alle übrigen Einkünfte" (wie z.B. hier beschrieben). Denn Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen ja i.d.R. nicht der Gewerbesteuer. Unter welchen Umständen kann nun der Betrieb der PV-Anlage und die Stromlieferung an die Mieter dazu führen, dass auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von der Gewerbesteuer betroffen sind?
Wie gesagt, über ihre fachkundigen Hinweise freue ich mich sehr!
Vielen Dank vorab!